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Donnerstag, 6. Juli 2017

Ottfried Höffe und die Subsidiarität

„Ein demokratischer Rechtsstaat läßt seinen Bürgern viel Freiheit.“ Höffe geht davon aus, dass der Staat kein Selbstzweck ist, sondern letztlich dem dient, der allein zählt, also der selbständigen und selbstverantwortlichen Person. Daher „weiß der Staat um seine subsidiäre Legitimation.“

Subsidiarität und Eigenverantwortung

Allerdings, so stellt Höffe fest, neigen Politiker und Politikwissenschaftler bei ihrer Wertschätzung der Subsidiarität dazu, „diese mit Delegieren und Dezentralisieren gleichzusetzen. Wer delegiert, gibt aber Kompetenzen ab, die ihn vielleicht überfordern, die er jedoch im Prinzip besitzt. Das Subsidiaritätsprinzip schlägt die Gegenrichtung ein und beginnt alle Rechtfertigung von unten.“

Daher habe das Subsidiaritätsprinzip zwei Seiten, es ist ein „Zuständigkeitsrecht“ und zugleich ein „Wegnahmeverbot“: Was der einzelne aus eigener Initiative und mit eigenen Kräften leisten kann, darf seiner Zuständigkeit nicht geraubt und der Gemeinschaft zugewiesen werden.

Das Individuum hat das Recht, als Kehrseite freilich auch die Pflicht zur Eigenverantwortung und Selbsthilfe. Ein Staat, der dagegen verstößt, indem er beispielsweise den Sozialstaat zum Fürsorgestaat „ausbaut“, handelt nicht nur töricht, da er sich finanziell überfordert. „Er handelt vor allem illegitim, denn er macht sich einer Kompetenzanmaßung schuldig.“

Recht und Pflicht zur Eigenverantwortung
Wer die Kompetenz als erstes beim Staat vermutet und sie nur bei dessen Überforderung abgibt, denkt „etatistisch“ und antisubsidiär. Nach dem Subsidiaritätsgedanken werden nicht etwa untere Sozialeinheiten, also Familien, Wohlfahrtsverbände oder die Kommunen deshalb in den Dienst der oberen genommen, weil diese allein nicht mehr zurechtkommen.

Die oberen Einheiten müssen vielmehr ihre Zuständigkeit nach unten, letztlich vor den betroffenen Individuen, rechtfertigen. Überschießende Kompetenzen werden nicht delegiert, sondern als angemaßte Kompetenzen an den rechtmäßigen Inhaber zurückgegeben.

Das Wegnahmeverbot geht gegebenenfalls in ein Rückgabegebot über. Daß dann die oberen Instanzen ihre verbleibenden Aufgaben umso besser erfüllen, ist wohltuend, aber nicht der Zweck, sondern die willkommene Nebenwirkung.


Die Folge für den Sozialstaat liegt auf der Hand: "Der legitime Sozialstaat ist freiheitsfunktional und überläßt vieles der Freiheit seiner Bürger, der illegitime, paternalistische, überdies maternalistische Fürsorgestaat hingegen entmündigt die Bürger."


Zitate aus: Otfried Höffe: Die Macht der Moral im 21. Jahrhundert. Annäherungen an eine zeitgemäße Ethik, München 2014

Donnerstag, 2. April 2015

Der Staat und das Subsidiaritätsprinzip


"The legitimate object of government
is to do for a community of
people whatever they need to have done
but cannot do at all, or cannot so well do for themselves 
in their separate and individual capacities.

In all that the people can individually do as well for themselves, 
government ought not to interfere.“

(Abraham Lincoln, 1809–1865)


Das Gemeinwohl ist dann erfolgversprechend eingerichtet, wenn die Individuen in größtmöglicher Freiheit und Mitverantwortung an den gesellschaftlichen Prozessen beteiligt sind. Was das Individuum aus eigener Kraft vollbringen können, das darf ihm nicht entzogen und übergeordneten Stellen zugewiesen werden. Vielmehr müssen sämtlichen Aufgaben dort erledigt werden, wo sie anfallen. Wenn dabei Probleme auftauchen, dann müssen sie zunächst auf jener Ebene aus dem Weg geräumt werden, auf der sie auch entstanden sind. Erst wenn dies nicht zu bewältigen ist, darf durch Hilfe "von oben“ eingegriffen werden. Letztlich geht es darum, das Individuum (oder die gesellschaftliche Teilgruppe) in ihren selbstverantwortlichen Mitwirkungsmöglichkeiten vor Bevormundung zu schützen.

Neben diesen personalen Aspekten ist das Subsidiaritätsprinzip aber auch aus staatsrechtlicher, ökonomischer, politischer und verwaltungstechnischer Sicht betrachtet mehr als sinnvoll.

Staatsrechtlich betrachtet bedeutet Subsidiarität, dass im Staat die Ebenen mit selbstverantwortlicher Entscheidungsbefugnis (Gemeinde, Kreis, Regierungsbezirk, Provinz, Land, Bund, EU) von unten nach oben eingerichtet sind, und zwar nach dem Grundsatz stufenweiser, föderativer Gliederung.

Subsidiarität
Das bedeutet, dass die die öffentlichen Aufgaben in Bezug auf die jeweilige sachliche und räumliche Reichweite der staatlichen Institutionen abgegrenzt werden. Aufgaben, die in unteren Stufen verrichtet werden können, dürfen von oberen Ebenen nicht an sich gezogen und dort erfüllt werden.

Gleichwohl müssen die oberen Stufen im Falle vorübergehender Schwierigkeiten den nachgeordneten Einheiten bei ihrer Aufgabenerfüllung im Sinne der Hilfe zur Selbsthilfe beistehen. Bestimmte Angelegenheit, die aus Gründen des Gesamtinteresses von einer oberen Ebene grundsätzlich geregelt werden muss, können in Einzelfällen zur Durchführung im einzelnen auf die unteren Stufen rückgelagert werden.

Im Hinblick auf die ökonomischen Aspekte der Subsidiarität ist vom Grundsatz der Privatinitiative auszugehen. Demnach schafft der Staat durch eine Markt- und Wettbewerbsordnung die Rahmenbedingungen dafür, dass die Bürger Güter produzieren und vertreiben können. Zugleich sichert der Staat den Bestand und das Gelingen privatwirtschaftlicher Produktion und Distribution.

Staatliche Betätigung in der Wirtschaft ist letztlich nur dort zulässig, wo öffentliche Güter  bereitgestellt werden müssen – etwa im Küstenschutz oder bei der äußeren Sicherheit. In jedem Fall muss der Einsatz wirtschaftspolitischer Mittel marktkonform sein und darf nicht zur Verunsicherung privater Erwartungen über zukünftige ökonomische Verhältnisse führen.

Daher sind wirtschaftspolitische Maßnahmen, die Verantwortlichkeit der Wirtschaftssubjekte fördern – beispielsweise können die Eltern selbst entscheiden, in welche öffentliche oder private Schule ihr Kind gehen soll – anderen, zwangsrechtlichen Maßnahmen – jedes Kind wird durch behördliche Entscheidung einer bestimmten Schule zugewiesen – vorzuziehen. Wie schon auf staatsrechtlicher Ebene sollten staatliche Unterstützungsmaßnahmen in der Wirtschaft ausschließlich auf die Erhaltung der Fähigkeit zur Selbsthilfe ausgerichtet sein. Sie dürfen nur zeitlich befristet bei stetig sinkender Finanzhilfe, grundsätzlich nicht auf Dauer gewährt werden.

Der Staat als "Tax Eater" (Honoré Daumier, 1831)

Politisch betrachtet führt die Aufgliederung und Dezentralisierung politischer Aufgaben zu einer angemessenen Befriedigung der Wünsche und Bedürfnisse, je verschiedenartiger die Präferenzen der Bürger sind.

Auf diese Weise kann auch Forderung nach fiskalischer Äquivalenz am besten erfüllt werden. Nach diesem Grundsatz sollen die geleisteten Steuerzahlungen der Bürger in einem angemessenen Verhältnis zu den in Anspruch genommenen Staatsleistungen stehen.

Jeder Bürger ist bekanntlich Steuerzahler und zugleich –empfänger, „taxpayer“ und „taxeater“, wie die Amerikaner sagen. Je weiter entfernter der Staat, desto eher glaubt der Bürger, dass es eine anonyme „Gesellschaft“ ist, die da gute Gaben gibt, und nicht etwa konkrete Mitbürger, denen in die Tasche gegriffen wird. Der „taxeater“ gewinnt die Oberhand. Je näher die Gemeinschaft ist, desto mehr werden die Transfers auch von deren Ethos oder Gemeinsinn definiert und begrenzt. Nach dem Subsidiaritätsprinzip kann jeder Bürger bei den anstehenden Aufgaben und Lösungen persönlich und mitgestaltend eingebunden werden, als „taxpayer“ und als „taxeater“.

Zusätzlich fördert ein geordneter Wettbewerb der dezentral gegliederten Einheiten untereinander die ständige Innovationsbereitschaft und bewirkt dadurch auch eine laufende Steigerung der Qualität öffentlicher Leistungen.  

So ist der Wettbewerb Gordon Tullock zufolge „eines der grundlegendsten Merkmale des Föderalismus. Vom Standpunkt des Bürgers ist es eine gute Sache, wenn Städte und Staaten in einem Wettbewerb stehen und immer bessere Leistungen mit weniger Steuern anbieten können. Solch ein Wettbewerb, Menschen anzulocken, mag den Sozialisten und jenen, die etwas gegen die Marktwirtschaft haben, Kummer bereiten. Auch Beamte mögen es nicht, unter Wettbewerb zu arbeiten. Aber für diejenigen, denen es um das Wohlergehen der Mitbürger geht, funktioniert ein Staat gut, in dem Beamte unter diese Art von Druck gestellt werden.“

Natürlich bleibt eines Zentralisierung von Aufgaben dort sinnvoll, wo sie zu einer Einsparung behördlicher Fixkosten führen. Aber: Je höher die politischen Integrationskosten, also die Summe aus Konsensfindungskosten, Durchsetzungskosten und Frustrationskosten, ausfallen, um so eher sollte eine Aufgabe nach unten verlagert, dezentralisiert werden.

Dergleichen sollte eine Aufgabe nach unten verlagert werden, je höher die Informations- und Kontrollkosten bei einer öffentlichen Aufgabenerfüllung ausfallen, denn die geringere Entfernung zum Bürger bedingt bessere Durchsicht, und die lokale Verwaltungsbehörde vermag Gegebenheiten vor Ort eher zu erkennen und darauf rascher einzugehen.

Schließlich sollte unter verwaltungstechnischen Gesichtspunkten der Staat nur dort Aufgaben regeln, wo die Bürger, Privathaushalte ebenso wie Unternehmen, diese Angelegenheiten nicht selbst besorgen können.

Regelungsumfang und Regelrungsdichte - leider häufig noch ein Problem!

Der Regelungsumfang und die Regelungsdichte zentralstaatlicher Maßnahmen muss dabei auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt werden. Rahmenregelungen und Mindestvorschriften sind hierbei stets Detailregelungen vorzuziehen.

Selbst wenn zentralstaatliche Maßnahmen getroffen werden, so haben sie immer die finanzielle Eigenverantwortung unterer Ebenen zu berücksichtigen. Die Einnahmeautonomie der kleineren Einheiten ist grundsätzlich zu erhalten; ein Aufgabenzuwachs muss auch zur Anpassung der Finanzquellen führen.

Die unteren Ebenen müssen die Gelegenheit haben, sich vor unberechtigten und willkürlichen Eingriffen höherer Ebenen und damit vor Einschränkung ihres Zuständigkeitsbereichs zu schützen. Eine möglichst mehrstufig gegliederte Verwaltungsgerichtsbarkeit hat daher die Einhaltung der Aufgabenverteilung zwischen den einzelnen Ebenen des Staates zu sichern.

Literatur: Gordon Tullock: The Theory of Public Choice, London 2000)


Donnerstag, 26. März 2015

Das Individuum und das Subsidiaritätsprinzip



Subsidiarität (lat.):
Rückhalt, Beistand, Unterstützung, Hilfe


"... so muss doch allzeit unverrückbar jener höchst gewichtige 
sozialphilosophische Grundsatz festgehalten werden, an dem nicht zu rütteln noch zu deuteln ist: wie dasjenige, was der Einzelmensch aus eigener Initiative und mit seinen eigenen Kräften leisten kann, ihm nicht entzogen und der Gesellschaftstätigkeit zugewiesen werden darf, so verstößt es gegen die Gerechtigkeit, das, was die kleineren und untergeordneten Gemeinwesen leisten und zum guten Ende führen können, 
für die weitere und übergeordnete Gemeinschaft in Anspruch zu nehmen; 
zugleich ist solches überaus nachteilig und verwirrt die ganze Gesellschaftsordnung.“
(aus der Enzyklika „Quadragesimo anno“; 1931)


Jeder Mensch besitzt Individualität, d.h. jeder hat sein eigenes Aussehen, seinen besonderen Charakter und natürlich auch seine speziellen Erbanlagen. Als Individuum unterscheidet sich der Mensch nun von allen anderen Wesen dadurch, dass er nicht einfach nur da ist, also existiert, sondern dass er sein Leben gestalten, das heißt nach Zielvorstellungen ausrichten kann.

Aber der Mensch ist auch ein gesellschaftliches Wesen. Nicht nur, dass der Mensch von Geburt an auf fremde Hilfe angewiesen ist, vielmehr bietet ihm erst das Leben in Gesellschaft die Möglichkeit, sich geistig zu entwickeln und sich selbst zu verwirklichen. Als vereinzeltes Individuum käme der Mensch niemals zur Entfaltung seiner Anlagen - er hätte noch nicht einmal eine Sprache.

Letztlich liegt das Ziel eines jeden Menschen, sein Glück (griech. εὐδαιμονία, lat. beatitudo) zu erreichen. Dieses Glück, das neben dem Wohl auch Seligkeit, Wohlfahrt, Vervollkommnung, Selbstverwirklichung und Seinsvollendung beinhaltet, beschreibt einen Zustand, bei dem man von jedem Übel frei ist und alle Bedürfnisse dauernd, anhaltend, auf immer befriedigt findet: „Wenn wir das Wort `glückselig´ verwenden, so hat es gar keine andere Bedeutung als eben die einer zusammengefassten Aufhäufung der Güter unter Abtrennung von allem Übel“ (Cicero, Gespräche in Tusculum, 5. Buch, §28).

Quadragesimo anno (1931)
Es war schließlich das päpstliche Lehrschreiben "Quadragesimo anno" (1931), das sich auch dem Thema widmet, auf welchem Weg der Einzelne sein Glück am besten erreichen kann und das in diesem Zusammenhang erstmals den Gedanken des „Subsidiaritätsprinzips“ entfaltete.

Einzelwohl und Gemeinwohl sind hier nun wechselseitig aufeinander bezogen. Das Gemeinwohl wiederum ist dann erfolgversprechend eingerichtet, wenn die Individuen in größtmöglicher Freiheit und Mitverantwortung an den gesellschaftlichen Teilgruppen (z.B. Familie, Betrieb, Partei, Sportclub, Kirche usw.) beteiligt sind, denn es ist die die Selbstinitiative und der aus freiem Antrieb geleistete Einsatz, der dem Einzelnen hilft, seine Persönlichkeit zu entfalten und so Glück zu verschaffen. Neben diesem personalen Aspekt ist das eigenständige Handeln unter Ausnutzung der in jedem Einzelnen steckenden schöpferischen Kräfte auch ökonomisch betrachtet grundsätzlich am wirkungsvollsten.

Was also das Individuum oder kleinere gesellschaftliche Teilgruppen aus eigener Kraft vollbringen können, das darf ihnen nicht entzogen und übergeordneten Stellen zugewiesen werden. Vielmehr müssen sämtlichen Aufgaben dort erledigt werden, wo sie anfallen. Wenn dabei Probleme auftauchen, dann müssen sie zunächst auf jener Ebene aus dem Weg geräumt werden, auf der sie auch entstanden sind. Erst wenn dies nicht zu bewältigen ist, darf durch Hilfe "von oben“ eingegriffen werden. Letztlich geht es darum, das Individuum (oder die gesellschaftliche Teilgruppe) in ihren selbstverantwortlichen Mitwirkungsmöglichkeiten vor Bevormundung zu schützen.

Die Aufgaben müssen dort erledigt werden,
wo sie anfallen.
So dürfen also weder der Einzelne noch die Teilgruppen einfach bürokratisch und von oben nach unten befehlend verwaltet und beherrscht werden. Die Einzelnen und Teilgruppen dürfen ihrerseits aber auch nicht die anstehenden Aufgaben, die sie aufgrund ihrer eigenen Kräfte und Kompetenzen selbst ordentlich lösen können, einfach von unten nach oben abschieben und so der Gesellschaft aufgebürdet.

Der beste Beistand der Gesellschaft für ihre Mitglieder ist somit die Hilfe zur Selbsthilfe. Denn für die Selbstverwirklichung des Einzelnen ist nichts vorteilhafter, als das positive Erlebnis einer selbst vollbrachten Leistung. Die Hilfe zur Selbsthilfe wird dem hilfsbedürftigen Einzelnen vom jeweils am nächsten stehende Glied geleistet, denn seine Unterstützung hat im Regelfall am wenigsten den Zuschnitt der Fremdhilfe und kann daher nicht nur sachkundig, sondern auch ohne Umwege zielgerichtet und sparsam – modern gesprochen ressourcenschonend – geleistet werden. Schließlich kennt jeder die Probleme seines unmittelbaren Aufgabenkreises normalerweise am besten.

Selbstverständlich darf das Subsidiaritätsprinzip nicht zum Selbstzweck missbraucht werden. Wo also sachkundige Einzelne – z.B. ein Arzt oder ein Schulleiter – oder gesellschaftliche Teilgruppen – z.B. ein Rechenzentrum oder eine Bibliothek – tadellose Problemlösungen für das individuelle und gemeinsame Wohl erbringen, darf diese zielgerichtete Gestaltung der Abläufe nicht einem schwatzsüchtigen Selbstverwaltungskörper, der meist noch aus parteiischen Stümpern zusammengesetzt ist, übertragen werden, denn dies führt letztlich nur zu einer gemeinwohlschädigenden Prinzipenreiterei. 


Literatur: Pius XI.: Enzyklika QUADRAGESIMO ANNO (1931)

Donnerstag, 12. März 2015

Johannes Althusius und der Föderalismus

Johannes Althusius (1557 - 1638)
Johannes Althusius entstammte zwar einer bäuerlichen Familie, konnte aber Rechtswissenschaft in Basel studieren. Nach seiner Promotion zum Doktor der Rechte in Basel 1586 wurde Althusius als erster Rechtsgelehrter an die von der Föderaltheologie geprägte calvinistisch-reformierte Hohe Schule Herborn berufen. 1604 wurde Althusius zum Rechtssyndikus der Stadt Emden berufen. Er hatte dieses wichtige Amt bis ins hohe Alter inne.

1603 erschien sein Hauptwerk, die "Politica Methodice Digesta", in dem er seine föderalen Gedanken zusammenfasst. Dieses Werk machen ihn zum wichtigsten frühen Denker der föderalistischen Tradition in Deutschland.

Politik ist für Althusius „die Kunst, die Menschen zusammenzuschließen, damit sie untereinander ein gesellschaftliches Leben begründen, pflegen und erhalten.“ Gegenstand der Politik ist daher zunächst die Lebensgemeinschaft, in der die Menschen sich einem „ausdrücklichen oder stillschweigenden Vertrag untereinander zur wechselseitigen Teilhabe all dessen verpflichten, was zum Zusammenleben notwendig und nützlich ist.“ Es ist also die wechselseitige Gemeinschaft und praktische Teilhabe, die dem individuellen Bedürfnis nach Unabhängigkeit ebenso Rechnung trägt wie der gegenseitigen Hilfe zum Leben aller Mitglieder der Gemeinschaft und daher „das gesellschaftliche Leben begründet und bewahrt.“

So habe auch schon Cicero behauptet, „das Volk sei eine Vereinigung, die sich aufgrund rechtlicher Übereinstimmung und des gemeinschaftlichen Nutzens wegen zusammengeschlossen hat. Auf diese Weise werden die Vorteile und Lasten einer Gemeinschaft jeweils ihrer Natur entsprechend empfangen oder getragen.“

Althusius unterscheidet nun zwei Formen von Gemeinschaft: „In der einfachen privaten Gemeinschaft gehen verschiedene Menschen durch besonderen Vertrag eine Symbiose ein, in die sie das einbringen, was sie besitzen und was zu ihrem Wohl beiträgt.“ Eine solche Gemeinschaft – Althusius denkt hier im Anschluss an Aristoteles an die Familie – kann mit Recht als eine ursprüngliche bezeichnet werden und alle anderen gehen von ihr aus. In der öffentlichen Gemeinschaft verbinden sich mehrere private Gemeinschaften, um eine rechtlich verfasste Ordnung zu begründen.“

Der Ursprung aller Gemeinschaft: Die Familie
Das politische Selbstverständnis von Althusius könnte man also als radikal subsidiär bezeichnen. So wie in der calvinistischen Kirchenverfassung die örtliche Gemeinde der eigentliche Souverän ist, so sieht Althusius jegliche staatliche Souveränität als eine Ableitung von ursprünglich kleinen, auf persönlicher Verbindung beruhenden Gemeinschaften wie beispielsweise der Familie.

Letztlich muss daher jeder legitime Staat föderale Strukturen aufweisen. Die Teilgliederungen wiederum haben die Aufgabe, den Staat zu kontrollieren und in an seinen eigentlichen und ursprünglichen Zweck, die Herrschaft des Rechts, zu binden.

Den Repräsentanten der Teilgliederungen – Althusius nennt sie „Ephoren“ – obliegt es, der Freiheit des obersten Magistrats – also der Regierung – Grenzen zu setzen und ihm im Fall des Unrechts oder der Gefahr für das Gemeinwesen entgegenzutreten, ihn in den Grenzen seines Amtes zu halten und schließlich auf jede erdenklich Art und Weise darauf zu achten, „dass das Gemeinwesen nicht durch private Zu- oder Abneigung, durch Tun bzw. Unterlassen oder Müßiggang des obersten Magistrats Schaden nimmt.

Die Aufgaben der Ephoren besteht aber nicht nur darin, darüber zu urteilen, ob der oberste Magistrat seine Pflicht erfüllt oder nicht, sondern auch darin, „ihm Einhalt zu gebieten und Widerstand zu leisten, wenn er tyrannisch wird und die Souveränitätsrechte missachtet und es unternimmt, das dem Gemeinschaftskörper zustehende Recht zu verletzen oder ihm zu entziehen.“

So gehört zu den vornehmlichen Aufgaben des föderalen Staates der Schutz der Untertanen sowie „die rechtmäßige Verteidigung gegen Ungerechtigkeit und zugefügte Gewalt“ – auch und gerade die Ungerechtigkeit und Gewalt, die durch die staatliche Macht selbst verursacht wird.

Weil also die unterschiedlichen Handlungen der Einzelnen auf den Nutzen des ganzen Gemeinwesens und die Gemeinschaft gerichtet werden sollen, so müssen „Untergeordnete und Höhergestellte durch eine Art Gleichheit des Rechts miteinander verbunden werden.“

Die Rechtsordnung und die Gleichheit
vor dem Gesetz - der Schlüssel zur Freiheit!
Das Recht zielt somit „auf den hinlänglichen Lebensunterhalt, die Autarkie, eigene Ordnung und gute Gesetzlichkeit der universalen Gemeinschaft, lenkt die Handlungen der Einzelnen sowie sämtlicher Glieder und schreibt ihnen angemessene Aufgaben vor.“

Die Macht, dieses gemeinsame Recht – heute würden wir den Begriff „Verfassung“ verwenden – zu begründen und sich ihm zu verpflichten kommt dem Volk bzw. allen vereinten Gliedern zu.

Die Souveränität steht also „nicht den Einzelnen, sondern sämtlichen Gliedern des Reichs zusammen und dem ganzen Gemeinschaftskörper zu: ebenso wie es nicht von einem Einzigen, sondern nur von sämtlichen Gliedern der universalen Gemeinschaft zugleich begründet werden kann, genau so sagt man, dass es nicht Sache Einzelner, sonder vielmehr die sämtlicher Glieder ist.“

Die Ausübung des Rechts ist also nicht die Sache eines Einzelnen. Das Recht ist auch nicht das Eigentum eines Einzelnen, sondern sämtlicher Glieder des Reiches, die einvernehmlich darüber verfügen und beraten können.

Aber: „Was sie einmal festgelegt haben, das müssen sie auch halten und leisten, falls nicht aufgrund gemeinsamen Willensentschlusses etwas anderes bestimmt wird.“

So stellt Althusius fest: „Auch besteht das Gemeinwesen nicht des Königs wegen, sondern der König und jeder andere oberste Magistrat und des Reichs und Gemeinwesens willen. Denn das Volk geht seiner Natur nach sowie in zeitlicher Hinsicht betrachtet seinen Regenten voraus, es ist mächtiger und steht höher als diese.“ Hier lässt sich deutlich der antike Gedanken der Dike erkennen.

Es ist daher durchaus der Majestät des Herrschers würdig, wenn er bekennt, „an die Gesetze gebunden zu sein. So sehr hänge seine Autorität von der des rechts ab, und größer als die Herrschaftsgewalt sei es in der Tat, diese den Gesetzen zu unterstellen.“

Althusius beruft sich hier auf Platon, der sagt: „Ich sehe den Untergang für jeden Staat kommen, in dem nicht das Gesetz über den Herrscher bestimmt, sonder dieser über das Gesetz“ (De legibus, lib. 4).

Zitate aus: Detmar Doering: Kleines Lesebuch über den Föderalismus, Sankt Augustin 2013 (Academia Verlag), S. 31ff   -   Weitere Literatur:  Johannes Althusius: Politica, Berlin 2003 (Duncker und Humblot)