Posts mit dem Label Gesellschaftsvertrag werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label Gesellschaftsvertrag werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

Sonntag, 25. März 2012

Thomas Hobbes und der gesunde Menschenverstand

Thomas Hobbes 
Im Jahre 1651 erscheint eines der bedeutendsten Werke der politischen Philosophie und philosophischen Ethik, der „Leviathan oder Stoff, Form und Gestalt eines bürgerlichen und kirchlichen Staates“ von Thomas Hobbes. 

Thomas Hobbes geht davon aus, dass die Menschen im Naturzustand, d.h. vor der Existenz einer staatlichen Ordnung, „hinsichtlich ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten gleich geschaffen“ sind. Diese Gleichheit der Fähigkeiten ist jedoch äußerst problematisch, denn aus ihr entsteht „eine Gleichheit der Hoffnung unsere Absichten erreichen zu können. Und wenn daher zwei Menschen nach demselben Gegenstand streben, den sie jedoch nicht zusammen genießen können, so werden sie Feinde und sind … bestrebt, sich gegenseitig zu vernichten oder zu unterwerfen.“

„Der Mensch ist dem Menschen ein Wolf“, so lautet Hobbes´ Fazit. So sieht er „in der menschlichen Natur drei hauptsächliche Konfliktursachen: Erstens Konkurrenz, zweitens Misstrauen, drittens Ruhmsucht. Die erste führt zu Übergriffen der Menschen des Gewinnes, die zweite der Sicherheit und die dritte des Ansehens wegen.

Die direkte Konsequenz aus der von Hobbes festgestellten Natur des Menschen ist der „Krieg aller gegen alle“ (bellum omnium contra omnes). Eine normale wirtschaftliche Tätigkeit ist unter diesen Umständen ebenso wenig möglich wie gesellschaftliche Beziehungen, denn „es herrscht, was das Schlimmste von allem ist, beständige Furcht und Gefahr eines gewaltsamen Todes – das menschliche Leben ist einsam, armselig, ekelhaft und kurz.“

Hier zeigt sich nun, dass Hobbes Gedanken ein exzellentes Beispiel für den Einfluss des Menschenbildes auf die praktisch-philosophischen Ideen eines Philosophen sind. Die Konsequenzen, die Hobbes für die politische Philosophie zieht, führten über die bekannte Idee des Gesellschaftsvertrages zum aufgeklärten Absolutismus.

Ebenso interessant sind die Folgen für die philosophische Ethik. Hobbes leitet nämlich nun notwendige Rechtsprinzipien aus dem Naturrecht ab: „Das natürliche Recht … ist die Freiheit eines jeden, seine eigene Macht nach seinem Willen zur Erhaltung seiner eigenen Natur, das heißt seines eigenen Lebens einzusetzen und folglich alles zu tun, was er nach eigenem Urteil und eigener Vernunft als das zu diesem Zweck geeignete Mittel ansieht.“

Dieses Naturrecht drängt den Menschen nun dazu - trotz seiner Wolfsnatur - den elenden Kriegszustand zu beenden und "sich um Frieden zu bemühen“. So formuliert Hobbes das "grundlegende Gesetz der Natur" wie folgt:

„Jedermann soll freiwillig, wenn andere ebenfalls dazu bereit sind, auf sein Recht auf alles verzichten, soweit er dies um des Friedens und der Selbstverteidigung will für notwendig hält, und er soll sich mit so viel Freiheit gegenüber anderen zufrieden geben, wie er anderen gegen sich selbst einräumen würde … Dem entspricht das Gesetz der Heiligen Schrift: Was ihr wollt, das euch andere tun sollen, das tut ihnen.“

The Golden Rule (Norman Rockwell, 1961) 

Letztlich zielt Hobbes Ethik also auf einen aufgeklärten ethischen Egoismus. Geht man davon aus, dass die egoistischen Wünsche und Bedürfnisse der Individuen nicht harmonieren, so wird die Goldene Regel zu einem Rat der Klugheit eines rationalen, weitsichtigen Egoismus, der es dem einzelnen nahelegt, das eigene Wünschen und Wollen zugunsten des langfristig gesehenen eigenen Vorteils einzuschränken.

Die Furcht vor dem gewaltsamen Tod steht dem Glücksverlangen 
und dem angenehmen Leben entgegen. Darum rät die Vernunft oder einfach der gesunde Menschenverstand im Interesse der Selbsterhaltung und des Wohllebens, die eigene Willkür einzuschränken.

Die Goldene Regel ist zunächst nichts anderes als eine zweckrationale Kalkulation im Dienste des individuellen Selbstinteresses, die uns auffordert, die Gleichheit der anderen als Konkurrenten zu respektieren. Darüber hinaus ist die Goldene Regel ein idealtypisches sittliches Prinzip, das eine soziale Ordnung begründet, geht man von gemeinsamen Bedürfnissen und allgemeinen Interessen aus.

Zitate aus: Thomas Hobbes: Leviathan oder Stoff, Form und Gestalt eines bürgerlichen und kirchlichen Staates, Frankfurt a.M. 1976 (Ullstein), hier: Kapitel 13 und 14.

Mittwoch, 9. November 2011

John Locke und das Eigentum


Im Jahre 1690 erschienen die "Two Treatises of Goverment" von John Locke. Insbesondere in der „Zweiten Abhandlung“ formulierte Locke die Spielregeln des modernen Rechtsstaates, die bis heute ihre Gültigkeit nicht verloren haben. Seine Überlegungen zum Naturrecht, zur Volkssouveränität, zu den Grund- und Freiheitsrechten, zur Gewaltenteilung und zum Widerstandsrecht führen direkt zu den modernen demokratischen Staaten unserer Zeit.

Wie alle Vertragstheoretiker geht auch Locke von einem hypothetischen Naturzustand aus. Nach ihm wird der Mensch mit einem Rechtsanspruch auf vollkommene Freiheit und in völliger Gleichheit mit jedem anderen Menschen auf dieser Welt geboren (§ 87). 

Aber: Wenn der Mensch im Naturzustand so frei ist, wenn er sein absoluter Herr ist und niemandem untertan, warum soll er dann auf seine Freiheit verzichten? Warum soll er seine Selbständigkeit aufgeben und sich der Herrschaft und dem Zwang einer staatlichen Gewalt unterwerfen? (§123)

Der Naturzustand ist nach Locke ein Zustand, in dem „Vernunftgesetz“ herrscht, das den Menschen motiviert, aus dem Stadium der Vereinzelung herauszutreten und sich auf einen sozialen Zusammenschluss mit anderen Menschen einzulassen. Somit ist der Naturzustand im Gegensatz zu Thomas Hobbes zwar kein Zustand der Anarchie, gleichwohl ist es ein unsicherer Zustand, denn folgende Defizite lassen sich feststellen:

Im Naturzustand gibt es weder feststehende Gesetze, die durch allgemeine Zustimmung durch das Volk oder seine Vertreter als die Norm für Recht und Unrecht und als der allgemeine Maßstab bei Urteilen anerkannt sind (§124). Im Naturzustand fehlt es an anerkannten und unparteiischen Richtern, die mit der Autorität ausgestattet sind, alle Streitigkeiten nach den bekannten Gesetzen zu entscheiden (§125). Drittens fehlt im Naturzustand eine exekutive Gewalt, die die Ausführung des gerechten Urteils und der entsprechenden Strafe sichert (§126).

Der Grund für die Notwendigkeit dieser rechtsstaatlichen Elemente liegt für Locke in der Hauptaufgabe der staatlichen Gewalt begründet – dem Schutz des Eigentums.

Im Englischen steht der Begriff „Property“, dessen deutsche Übersetzung mit dem Begriff „Eigentum“ jedoch zu erheblichen Missverständnissen geführt hat. Locke fasst unter dem Begriff „property“ nämlich drei andere Begriffe zusammen: „Life“, „freedom“ und „estate“, also das Leben, die Freiheit und den Besitz.

Das „Eigentum“ des Menschen wird für Locke so zu einem unverletzbares Grundrecht des Menschen, das gleichermaßen die Integrität des Körpers, die Meinungs-, Handlungs- und Bewegungsfreiheiten umschließt wie den rechtmäßig erworbenen Besitz.

Da im Deutschen der Begriff „Eigentum“ fast ausschließlich das Sacheigentum beschreibt, wurde Locke in der Vergangenheit meist als Theoretiker der bürgerlichen Gesellschaft von Eigentümern, als Vertreter eines frühkapitalistischen Besitzindividualismus interpretiert und missverstanden.

Dagegen ist „Eigentum“ im Sinne Lockes immer zugleich auch „Rechtseigentum“. So wird der Schutz dieses Rechtes zur Hauptaufgabe des Staates.

Mit „goverment“ meint Locke jedoch nicht nur die exekutive Gewalt der Regierung, sondern die gesamt staatliche Rechtsordnung einschließlich aller Gewalten und Institutionen.

Damit entwickelt Locke nicht nur seine Lehre von der Legitimität politischer Macht, sondern entwirft auch das Bild eines Bürgers, der seine Freiheit und sein Recht selbstbewusst gegenüber allen anderen Mächten einfordert.

„Die Menschen würden doch nicht auf die Freiheit des Naturzustandes verzichten und sich selbst Fesseln anlegen, wenn es nicht darum ginge, ihr Leben, ihre Freiheiten und ihren Besitz zu erhalten und aufgrund fester Regeln für Recht und Eigentum ihren Frieden und ihre Ruhe zu sichern (…) Das hieße, sich selbst in eine schlimmere Lage zu versetzen, als es der Naturzustand war, in dem sie immerhin die Freiheit hatten, ihr Recht gegen das Unrecht anderer zu verteidigen.“ (§137).

Bedauerlicherweise haben heutzutage zuviele Staaten erhebliche Mühe, dem Grundgedanken und Anspruch Lockes gerecht zu werden - dass nämlich der Staat ein Werkzeug des Bürgers und nicht der Bürger ein Werkzeug des Staates ist.

Zitate aus: John Locke: Zweite Abhandlung über die Regierung, Frankfurt am Main 2007 (Suhrkamp Studienbibliothek)