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Donnerstag, 23. Oktober 2014

Norbert Hoerster und die staatliche Kulturförderung

Für Norbert Hoerster ist eine Gesellschaft dann eine gerechte Gesellschaft, wenn das Zusammenleben der Menschen in den wesentlichen Bereichen durch gerechte Normen geregelt ist. Diese sind gleichwohl keine absoluten, „der Menschheit vorgegebenen Normen eines sogenannten Natur- oder Vernunftrechtes“, sondern vielmehr „solche Normen, auf die sich rational eingestellt Menschen insofern einigen können, als sie bereit sind, sich sowohl mit den Vorteilen dieser Normen für sich selbst zufriedenzugeben als auch mit den Vorteilen dieser Normen für ihre Mitmenschen (und damit den möglichen Nachteilen für sich selbst) abzufinden“ (133).

Umsetzung von Gerechtigkeitsnormen - eine Aufgabe des Staates

Die Aufgabe des Staates besteht nun darin, die begründeten Gerechtigkeitsnormen erfolgreich umzusetzen. So wird es letztlich im wohlverstandenen Interesse der einzelnen Bürger liegen, dem Staat gewisse Befugnisse einzuräumen, die ihm die Sicherung der Grundrechte ermöglichen. Dazu zählen Hoerster zufolge vier Abwehrrechte  - Recht auf Leben, Recht auf körperliche Unversehrtheit, Recht auf Freiheit und Recht auf Schutz des Eigentums - und drei Anspruchsrechte - Recht auf Erfüllung eines geschlossenen Vertrages, Recht der unfreiwillig Armen auf Leben im Sinne einer gewissen Grundversorgung und das Recht der Heranwachsenden auf eine gewisse Erziehung und Ausbildung der eigenen Fähigkeiten.

Steuern müssen legitimiert werden!
In diesem Zusammenhang taucht unweigerlich die Frage auf, ob der Staat berechtigt ist, gewisse Projekte zu verfolgen und zu diesem Zweck von den Bürgern Steuern abzuverlangen. Hoerster zufolge ist es „ethisch völlig unvertretbar, als selbstverständlich davon auszugehen, dass der Staat – oder jedenfalls ein demokratischer Staat – ohne Weiteres jedes beliebige Projekt auf Kosten der Bürger verfolgen darf“ (115).

Vielmehr müssen zwei Bedingungen erfüllt sein, um ein Projekt, wodurch der Staat in das Leben der Gesellschaft eingreift, zu legitimieren:

„1. Das Projekt muss entweder im Interesse so gut wie aller Bürger oder im fundamentalen Interesse jedenfalls einiger Bürger liegen.

2. Das Ziel des Projektes muss unter den gegebenen Bedingungen auf privatwirtschaftlichem Wege nicht oder jedenfalls nicht vergleichbar gut erreichbar sein“ (116).

Neben Projekten, bei den beide Kriterien erfüllt sind (Ausbau der Infrastruktur des Landes, Verhinderung von Monopolen, Schaffung von Rahmenbedingungen des Arbeitsmarktes), gibt es jedoch eine Vielzahl von Projekten, bei denen sich der Staat „vollkommen beliebigen Projekten“ widmet, die „letztlich vor allem der Selbstinszenierung und Wählergewinnung der Politiker dienen“ (122).

Dies gilt im besonderen Maße für die Förderung der sogenannten „Kultur“, also dem Unterhalt und/oder finanzieller Unterstützung von Theatern, Opernhäusern, Museen, Freizeitparks, Festspielen, Filmproduktionen und ähnlichen Einrichtungen.

Bedingung 1 ist hier im Regelfall nicht erfüllt. So liegen beispielsweise die vom Staat geförderten Bayreuther Festspiele weder im Interesse aller noch im fundamentalen Interesse einiger Bürger. Aber selbst wenn die Mehrheit überhaupt an der sogenannten „Kultur“ interessiert wäre, ist vollkommen unklar, worin diese „Kultur“ überhaupt besteht.

Kultur? Was ist überhaupt Kultur?

Zunächst ist „die Kultur“ eine enorme Vielzahl völlig unterschiedlicher Bereiche und Produkte. „Und jedes dieser verschiedenen Produkte können im Prinzip jene Individuen privatwirtschaftlich unterhalten, veranstalten und fördern, die an speziell diesem Produkt interessiert sind“ (119). Auch die zweite Bedingung ist also mit Sicherheit nicht erfüllt.

Das würde bedeuten, dass ohne die staatliche Unterstützung jeder wirklich interessierte Bürger mit dem gesparten Steuergeld genau jene und nur jene „Kultur“ unterstützen würde, an der er selber interessiert ist.

Darüber hinaus würden die rein privaten Kulturinstitutionen nicht auf unfaire Weise von den staatlich geförderten Institutionen vom Markt verdrängt werden, mit denen sie aufgrund deren Förderung kaum konkurrieren können.

So sei es letztlich auf ein Zeichen enormer Angepasstheit und geringer geistiger Aufgeklärtheit der Bevölkerung, dass zwar einerseits niemand akzeptieren würde, wenn sein Nachbar ihm die 500 Euro aus einem Lottogewinn rauben würde, um damit seinen Garten zu verschönern, „dass gleichzeitig aber offenbar niemand Probleme damit hat, wenn seine Stadtgemeinde ihm den gleichen Betrag zur Erbauung eines `Museums für moderne Kunst´, das er nie zu betreten vorhat, in Form von Steuern wegnimmt“ (122).

Die Bayreuther Festspiele: Eine Bühne zur Selbstinszenierung
von Politikern - bezahlt aus Steuergeldern

Es ist schon skurril: „Wieso werden in unserer Gesellschaft zwar sämtliche unverzichtbaren materiellen Nahrungsmittel privatwirtschaftlich hergestellt und vermarktet, zahlreiche der nicht annähernd so unverzichtbaren geistigen Nahrungsmittel aber staatlich?“ (120).


Zitate aus:  Zitate aus: Norbert Hoerster: Was ist eine gerechte Gesellschaft? Eine philosophische Grundlegung. München 2013 (C.H. Beck)  -  

Donnerstag, 9. Oktober 2014

Norbert Hoerster und die notwendigen Grundrechte

Unter Grundrechten werden die Rechtsnormen zusammengefasst, die im Prinzip für jedes Mitglied der Gesellschaft von fundamentaler Bedeutung sind. Man kann bei den Grundrechten unterscheiden zwischen Abwehrrechten und Anspruchsrechten.

Die Abwehrrechte dienen ausschließlich der Abwehr oder Verhinderung von schädigenden Angriffen auf einen Menschen. Diese Normen verpflichten also nicht zu einem bestimmten Handeln, wohl aber zu einem bestimmten Unterlassen.

Im Anschluss an den liberalen Denker Robert Nozick (1938 – 2002) geht auch Norbert Hoerster in seinem Buch „Was ist eine gerechte Gesellschaft? Eine philosophische Grundlegung“ von vier zentralen Abwehrrechten aus: Dem Recht auf Leben, dem Recht auf körperliche Unversehrtheit, dem Recht auf Freiheit und dem Recht auf Schutz des Eigentums. 


Liegen praktisch im Interesse eines jeden Menschen: Das Recht auf Leben, das Recht auf körperliche Unversehrtheit, das Recht auf Freiheit und das Recht auf Schutz des Eigentums 


Bereits John Locke (1632 - 1704) hatte den Anspruch der Individuen auf bestimmte Grundrechte in seiner Zweiten Abhandlung über die Regierung (§87) durch den Begriff des "Eigentums" - property - beschrieben, mit dem Locke den Anspruch auf die drei anderen Rechte, Leben, Freiheit und Besitz - life, freedom, estate - zusammenfasst.

Begründen lassen sich diese vier Rechtsnormen dadurch, dass jeder Mensch im Grunde von ihnen profitiert. Der Schutz, den sie propagieren, liegt insofern „im allgemeinen subjektiven – und damit im intersubjektiven – Interesse praktisch aller Bürger“ (43).

Diese Grundrechte können gleichwohl in Konflikt miteinander geraten. Wenn ich ein Kind nur dadurch aus einer brennenden Wohnung retten kann, indem ich die Tür einschlage, so ist die Verletzung des Eigentumsrechtes in diesem Fall offensichtlich gerechtfertigt.

Diese Beobachtung führt gleichwohl zu der Erkenntnis, dass die Grundrechte nicht eine absolute Gültigkeit besitzen, sondern als prima facie Rechte (lat. „auf den ersten Blick“, „bis auf Widerruf“, „solange sich keine gegenteiligen Evidenzen einstellen“) zu verstehen sind, d.h. sie sind  prinzipiell zu befolgen, aber nicht unter allen Umständen.

Neben den Abwehrrechten gibt es die Grundrechte auch in Form von Anspruchsrechten. Dabei ist die „mit einem Anspruchsrecht verbundene Pflicht … zu einem bestimmten Handeln … in der Regel viel anspruchsvoller als die mit einem Abwehrrecht verbundene Pflicht … zu einem bestimmten Unterlassen“ (47).

Nach Ansicht Hoersters gibt es drei zentrale Anspruchsrechte:

Das Recht auf Erfüllung eines geschlossenen Vertrages gibt kaum Anlass zu Diskussionen, denn auch hier ist offenkundig, dass jeder aufs Ganze gesehen von diesem Recht profitiert.

Schwieriger hingegen verhält es sich mit dem „Anspruchsrecht auf Leben.“  Hoerster versteht darunter das Recht, „mit jeden Grundgütern versorgt zu werden, die für jeden Menschen die notwendige Voraussetzung eines gelungenen, glücklichen Lebens sind, dass heißt also mit einer ausreichenden Ernährung, mit einer erträglichen Unterkunft und mit einer im Notfall zur Verfügung stehenden medizinischen Versorgung“ (49).


Grundsicherung - ein Recht für jeden Bürger?
(Foto: Karl-Josef Hildenbrand/DPA)

Dieses Recht sollte Hoerster zufolge gleichwohl nur ganz bestimmten Menschen zugestanden werden, den "unfreiwillig Armen“, also denen, die "aus nachvollziehbaren Gründen nicht dazu in der Lage sind, sich diese Grundgüter selber zu beschaffen.“

Es gibt also prinzipiell keinen Grund, „wirklich jedem Bürger ein Recht auf Leben im Sinne der genannten Grundgüter“ einzuräumen: „Warum soll jemand, der diese Grundgüter bereits besitzt bzw. sich mit seinem vorhandenen Vermögen oder durch seiner Hände Arbeit problemlos beschaffen kann, aber vielleicht zu faul zum Arbeiten ist, derart von der Gesellschaft, also seinen Mitbürgern versorgt werden?“ (ebd.).

In der Sichtweise Hoersters ist das Anspruchsrecht auf Leben oder Grundversorgung also keine Forderung der Verteilungsgerechtigkeit, sondern der Grundgerechtigkeit, denn hier geht es ja gerade nicht darum, „irgendwelche Unterschiede in der Gesellschaft auszugleichen, sondern darum, jedem Bürger, der über eine bestimmte relevante Eigenschaft – die unfreiwillige Armut – verfügt, einen bestimmten Anspruch zu gewähren.

Auch das dritte Anspruchsrecht, das sich in der Forderung nach einem allgemeinen Recht auf Chancengleichheit ausdrückt, wird von Hoerster als unbegründet und utopisch zurückgewiesen.

Chancengleichheit: utopisch und unbegründbar

Diese Forderung wird meist so verstanden, dass „allen Menschen bzw. Bürgern im Sinn der Verteilungsgerechtigkeit gleiche Chancen im Sinne gleicher Ausgangsbedingungen für ein erfolgreiches Leben bereitgestellt werden“ (54).

Für Hoerster aber gibt es überhaupt keinen Grund, warum beispielsweise die von der Natur Bevorteilten auf ihre Erfolgschancen zugunsten der Benachteiligten freiwillig verzichten sollten. Vielmehr kann zwischen Menschen mit unterschiedlichen natürlichen Begabungen und Fähigkeiten in der Regel auf eine realistische wie legitime Art und Weise keine Chancengleichheit hergestellt werden.

Wolle man dagegen Chancengleichheit in dem Sinn herstellen, dass alle Menschen nicht nur die naturgegebenen, auch die gleichen sozialen Möglichkeiten zur Ausbildung ihrer Fähigkeiten – und damit die gleichen realen Erfolgsaussichten – haben, müsse man gezwungenermaßen „alle Menschen einer Gesellschaft in den gleichen sozialen Verhältnissen aufwachsen lassen. Zu diesem Zweck müsste man alle Kinder unmittelbar nach der Geburt ihren Eltern dauerhaft wegnehmen, sie über ihre Herkunft in Unkenntnis lassen und sie in staatlichen Anstalten, die alle gleich ausgestattet sind, aufziehen und unterrichten.“ – Eine Horrorvorstellung …

Der tyrannische Herrscher ("Allegorien auf die gute und schlechte Regierungen"
von
Ambrogio Lorenzetti, Wandmalerei im Rathaus von Sienna)

Völlig anders sieht dagegen die Beurteilung Hoersters aus, wenn es um die Forderung nach dem Recht auf eine gewisse Erziehung und Ausbildung geht.

Auch hier – wie schon beim Anspruchsrecht auf eine Grundversorgung – geht es schließlich nicht darum, „irgendwelche Menschen bzw. Gruppen von Menschen anderen Menschen gleichzustellen, sondern in erster Linie darum, allen Bürgern der eigenen Gesellschaft, soweit möglich, eine reelle Chance zu geben, auf der Basis ihrer gegebenen Fähigkeiten und Lebensumstände ein sinnvolles Leben zu führen“ (59).

Ob mit diesem Recht auch der Anspruch verbunden ist, Begabten aus der Unterschicht neben der Schul- auch eine Universitätsausbildung einschließlich Lebensunterhalt zu finanzieren, oder ob die Geförderten diese Kosten später wieder erstatten sollten, sind Fragen, die auch in Abhängigkeit vom Gesamtwohlstand der jeweiligen Gesellschaft beantwortet werden müssen.

Das Ziel jedenfalls, „allen Menschen ein gleichermaßen gelungenes, erfülltes Leben zu verschaffen, ist weder begründbar noch unter Wahrung der  vier oben genannten Abwehrrechte auch nur ansatzweise erreichbar“ (62).

Zitate aus: Norbert Hoerster: Was ist eine gerechte Gesellschaft? Eine philosophische Grundlegung. München 2013 (C.H. Beck)  -  John Locke: Zweite Abhandlung über die Regierung, Frankfurt am Main 2007 (Suhrkamp Studienbibliothek) 

Zur Frage der Menschenrechte siehe auch: Noberto Bobbio: Das Zeitalter der Menschenrechte. Ist Toleranz durchsetzbar?, Berlin 2007 (Wagenbach)

Donnerstag, 18. September 2014

Adam Smith und der Lohn der Arbeit

Adam Smith (1723 - 1790)
Im Jahre 1776 erscheint „Der Wohlstand der Nationen“ des schottischen Moralphilosophen und Nationalökonomen Adam Smith. Smith urteilt grundsätzlich positiv über die Veranlagung des Menschen, seine eigene Lage verbessern zu wollen, denn er ist der Überzeugung, dass sich erst im Zuge dieser ständigen individuellen Anstrengung auch die produktiven Kräfte eines Landes überhaupt erst entwickelt werden können.

Das Werk von Smith ist ein klares Plädoyer für eine freie Marktwirtschaft. Dies wird auch in seinen Gedanken zur Lohntheorie deutlich. Smith plädiert für den freien Arbeitsmarkt, wo Angebot und Nachfrage die Höhe des Lohnes bestimmen.

Die Höhe des Lohns ist zunächst einmal abhängig von dem Kapital, das die Unternehmer (oder Landwirte) zur Entlohnung der Arbeiter zur Verfügung haben: In den allermeisten Fällen sind die Arbeiternehmer „auf einen Unternehmer angewiesen, der ihnen das Rohmaterial und ihren Lohn und Unterhalt so lange vorschießt, bis das Produkt ihrer Arbeit fertig ist. Er teilt sich mit ihnen den Ertrag ihrer Arbeit, … den Wert, den die Arbeiter dem bearbeiteten Rohmaterial hinzufügen. Und in diesem Anteil besteht sein Gewinn“ (57).

Die unterste Grenze des Lohns wird durch den Subsistenzlohn bestimmt, der gerade so hoch ist, dass die Erhaltung der Arbeitskräfte gewährleistet wird. „Der Mensch ist darauf angewiesen, von seiner Arbeit zu leben, und sein Lohn muss mindestens so hoch sein, dass er davon existieren kann. Meistens muss er sogar noch höher sein, da es de Arbeiter sonst nicht möglich wäre, eine Familie zu gründen“ (59).

"Der Ertrag der Arbeit ist die natürliche Vergütung oder der Lohn der Arbeit“
(Adam Smith, 56)

Solange aber die Nachfrage nach Arbeit stärker wächst als das Angebot wird auch der Lohnsatz steigen. Eine bessere Entlohnung führt wiederum zu erhöhter Arbeitsproduktivität. „Unter gewissen, für die Arbeiter günstigen Umständen gelingt es ihnen bisweilen jedoch, einen Lohn durchzusetzen, der beträchtlich über dieser Höhe des Existenzminimums liegt, also über dem offenbar niedrigstem Satz, der eben noch mit unserer Vorstellung von Humanität vereinbar ist“ (60).

Wenn also in einem Land „die Nachfrage nach Arbeitern, Gesellen oder Dienstboten, die nur von ihrem Lohn leben“, ständig zunimmt und wenn jedes Jahr mehr Arbeitsplätze vorhanden sind als im Jahr zuvor, dann haben die Arbeiter einerseits keinen Anlass, sich zu gewerkschaftlich organisieren, um höhere Löhne zu erreichen. Der Mangel an Arbeitskräften führe nämlich zu einem Wettbewerb unter den Unternehmern, die sich andererseits gegenseitig überbieten, um Arbeiter zu bekommen, „so dass sie freiwillig die natürliche Absprache über eine gemeinsame Lohnpolitik durchbrechen“ (60).

Lohnverhandlung
Die Löhne werden zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern vertraglich ausgehandelt. Weil die Arbeitgeber hier Verhandlungsvorteile besitzen, solle der Staat die Vertragsvermittlung fördern: „Was üblicherweise Arbeitslohn ist, hängt überall von dem Vertrag ab, den beide Parteien gewöhnlich miteinander vereinbaren, wobei die Interessen der beiden keineswegs die gleichen sind. Der Arbeiter möchte so viel wie möglich bekommen, der Unternehmer so wenig wie möglich geben“ (58).

So ist die Höhe des Lohns also auch abhängig von dem vorhandenen Arbeitsangebot, das wiederum mit der Bevölkerungsentwicklung zusammenhängt: „Die Nachfrage nach Lohnarbeitern steigt also zwangsläufig, wenn Einkommen und Kapital in einem Lande zunehmen, aber auch nur unter dieser Voraussetzung. Wachstum von Einkommen und Kapital bedeutet Zunahme des nationalen Wohlstands, was wiederum die entscheidende Voraussetzung für eine wachsende Nachfrage nach Arbeitskräften ist. Es ist nicht die absolute Höhe des nationalen Wohlstands, sonder seine kontinuierliche Zunahme, von welcher ein Anstieg der Arbeitslöhne abhängt“ (60f)

So entscheidet letztlich unter den Bedingungen der Vertragsfreiheit der Markt allein über das Lohnniveau. Die Frage, ob es eine allein aus der erbrachten Leistung „gerecht“ ableitbare Vergütung geben kann, muss daher in einer freien Gesellschaft eindeutig verneint werden. So weist Norbert Hoerster in seinem Buch „Was ist eine gerechte Gesellschaft?“ darauf hin, dass die Vergütung für eine Leistung allein das Ergebnis eines Vertrages ist. Wie die Leistung eines Menschen zu vergüten sei, hänge in einer freien Gesellschaft aber ausschließlich von der Nachfrage der Menschen ab.

Dort wo gut regiert wird, wird auch fleißig und zum Wohle aller gearbeitet ...(Fresco von Ambrogio Lorenzetti im Alten Rathaus von Siena)

Die Arbeitsproduktivität – und darin eingeschlossen das Lohnniveau - ist somit zugleich ein natürliches Symptom und notwendige Folge eines steigenden Wohlstandes eines Landes: „Die reichliche Entlohnung der Arbeit ist somit nicht nur Folge sondern zugleich natürliches Kennzeichen eines zunehmenden Wohlstandes, während andererseits die schlechte Versorgung der ärmeren Arbeiterschicht ein untrügliches Zeichen für eine Stagnation ist. Hungern gar die Armen, so drückt dies aus, dass sich die Wirtschaft rasch zurückentwickelt“ (64).

Die Verbesserung der Lebensumstände der unteren Schichten ist auch für die Gesellschaft insgesamt vorteilhaft. „Und ganz sicher kann keine Nation blühen und gedeihen, deren Bevölkerung weithin in Armut und Elend lebt. Es ist zudem nicht mehr als recht und billig, wenn diejenigen, die alle ernähren, kleiden und mit Wohnung versorgen, soviel vom Ertrag der eigenen Arbeit bekommen sollen, dass sie sich selbst richtig ernähren, ordentlich kleiden und anständig wohnen können“ (68).

Schließlich weist Smith noch aus motivationstheoretischer Sicht auf den persönlichen Einsatz und Fleiß hin, denn ein hohes Entgelt für die Arbeit „spornt auch den einfachen Mann zu größerem Fleiß an, der, wie jede andere menschliche Eigenschaft in dem Maße zunimmt, in dem er angeregt wird. Reichlicher Unterhalt erhöht den körperlichen Einsatz des Arbeiters. Er wird sich bis zum Äußersten anstrengen, wenn er wirklich hoffen kann, dass sich seine Lage verbessert und er im Alter sorgenfrei, vielleicht sogar gut leben kann. Dort, wo die Löhne hoch sind, finden wir daher die Arbeiter immer fleißiger, gewissenhafter und auch schneller bei der Hand als dort, wo sie niedrig sind“ (70f).

Schaut man sich die Entwicklung des realen Pro-Kopf-Einkommens in den letzten hundert Jahren an, dann wird Smiths These eindeutig bestätigt und die Verelendungstheorie des Marxismus ebenso eindeutig widerlegt.

Zitate aus: Adam Smith: Der Wohlstand der Nationen. Eine Untersuchung seiner Natur und seiner Ursachen, München 2009 (dtv)   -   Norbert Hoerster: Was ist eine gerechte Gesellschaft? Eine philosophische Grundlegung. München 2013 (C.H. Beck)

Donnerstag, 11. September 2014

Norbert Hoerster und die Begründung von Gerechtigkeitsnormen

Norbert Hoerster (*1937)
In seinem Buch „Was ist eine gerechte Gesellschaft?“ erörtert Norbert Hoerster nicht nur die zentralen Themen staatlicher wie sozialer Gerechtigkeit - darunter die Frage nach individuellen Grundrechten, der Verteilung des Wohlstands, der Legitimität des Privateigentums und der Steuergerechtigkeit -, sondern er geht auch der Frage nach, wie sich Gerechtigkeitsnormen und –urteile begründen lassen.

Hoerster geht davon aus, dass eine gerechte Gesellschaft daran erkennbar ist, dass in ihr gerechte Normen gelten, die in der Regel zu gerechten Handlungen und zu einem gerechten Umgang der Bürger miteinander führen.

Weil natürlich nicht jede moralische Norm auch zugleich eine Gerechtigkeitsnorm ist, betrachtet Hoerster in seinem Buch nur zwei Kategorien von Normen, die eine klare Forderung nach Gerechtigkeit enthalten:

„1. Es handelt sich um fundamentale Forderungen, die für Leben und Wohlergehen aller oder jedenfalls zahlreicher Bürger von zentraler Bedeutung sind. Ich bezeichne diese Normen im Folgenden als Normen der `Grundgerechtigkeit.´

2. Es handelt sich um fundamentale Forderungen, die Wohlstand oder Lebensqualität einer Gruppe der Gesellschaft in Relation zum Wohlstand einer anderen Gruppe der Gesellschaft betreffen und die Herstellung einer gewissen Annäherung des Wohlstands beider Gruppen – möglicherweise bis zu seiner völligen Gleichheit – beinhalten. Ich bezeichne diese Normen im Folgenden als Normen der `Verteilungsgerechtigkeit´“ (16).


Grundgerechtigkeit - Garantie des Lebens und Wohlergehens aller

Eine Gesellschaft, in der diese Normen Geltung besitzen - Normen der „ausgleichenden Gerechtigkeit“ werden von Hoerster in diesem Buch bewusst nicht behandelt -, könnte demnach als gerechte Gesellschaft bezeichnet werden. Hinzu käme als weitere Bedingung das Vorhandensein der notwendigen rechtlichen Institutionen zur wirksamen Umsetzung der Gerechtigkeitsnormen.

Gerechtigkeitsnormen, so Hoerster, stellen Forderungen auf, „die sich in ihrem Wesen nach nicht bloß von einem Individuum an ein anderes Individuum, sondern aus der Mitte einer ganzen Gesellschaft an eine Vielzahl von Individuen richten“ (18).

Die Existenz solcher Normen ist für den einzelnen Bürger gleichwohl nicht ungebrochen positiv: Gerechtigkeitsnormen schränken die individuelle Freiheit erheblich ein und das Nicht-Befolgen dieser Normen ist stets mit der Androhung von teilweise drastischen Sanktionen verbunden.

Verteilungsgerechtigkeit: Wer bekommt wieviel von wem?

Wenn also Gerechtigkeitsnormen immer auch mit Pflichten und Nachteilen für den einzelnen Bürger verbunden sind, dann ergibt sich daraus Anspruch, dass diese Normen stets einer Begründung bedürfen.

Eine logisch denkbare Begründung wäre das Auffinden von Gerechtigkeitsnormen mithilfe der reinen Erkenntnis. Dies würde voraussetzen, dass die gesuchten Normen der Gerechtigkeit bereits objektiv existieren und „nur“ als Gegenstand unseres Erkenntnisvermögens „entdeckt“ zu werden bräuchten. 

Gegen diese Begründung wendet Hoerster ein, dass – realistisch betrachtet – diese Normen menschliche Erfindungen sind bzw. Instrumente zur  Erreichung bestimmter Ziele, die wiederum vom Menschen „erfunden“ bzw. festgelegt wurden. Es gibt also keine verborgene Liste solcher Normen, „die uns in einer objektiven Realität vorgegeben und als Gegenstand reiner Erkenntnis erfassbar sind“ (23).

Eine zweite Begründung von Gerechtigkeitsnormen betrifft ihre Ableitung allein aus empirischen Erkenntnissen und Erfahrungen. Hier gibt es jedoch die Gefahr des „naturalistischen Fehlschlusses“, dem zufolge es logisch nicht haltbar ist, aus einem Seinsurteil (einem Urteil, dass etwas in der Wirklichkeit der Fall ist) ein Sollensurteil (ein Urteil darüber, was gerechterweise der Fall sein soll) abzuleiten.

Als dritte Begründung führt Hoerster nun – im Anschluss an John Rawls – die „intersubjektive Zustimmung“ ein: „Unsere Gerechtigkeitsurteile sind unter der Voraussetzung begründet, dass es für unsere moralischen Einstellungen, auf denen sie beruhen, gute Gründe gibt. Und sie sind als Forderungen der Gerechtigkeit auch unseren Mitmenschen gegenüber begründet, wenn wir davon ausgehen können, dass es auch für unsere Mitmenschen gute Gründe gibt, diese Einstellungen zu teilen bzw. diesen Normen zuzustimmen“ (22).

Auf diese Weise lassen sich Gerechtigkeitsnormen als jene aufgeklärten Ziele und Interessen verstehen, von denen man annehmen kann, „dass sie jedenfalls die meisten Menschen in einem urteilsfähigen und über alle relevanten Umstände informierten Zustand haben“ (ebd.).

Intersubjektive Zustimmung

Dies gilt selbstverständlich für die beiden o.g. Kategorien von Gerechtigkeitsnormen, in besonderem Maße aber für die Normen der Verteilungsgerechtigkeit. Hier geht es ja gerade darum, die unterschiedlichen Interessen von Individuen und Gruppen auszugleichen. Statt bei der Lösung dieses Problems auf irgendwelche absoluten Gerechtigkeitsprinzipien zu rekurrieren, kommt es vielmehr darauf an, herauszufinden, welche der möglichen Lösungen im jeweiligen Fall für das betroffene Individuum oder die betroffene Gruppe fairerweise zumutbar sind, indem wir uns beispielsweise dabei in die Lage der Betroffenen hineinversetzen.

Eine Begründung von Gerechtigkeitsnormen muss also in einer Kombination von begründeten moralischen Einstellungen mit zusätzlichen empirischen Annahmen bestehen. Ob und wieweit auf dieser Grundlage ein intersubjektiver Konsens über die anstehenden Fragen der Gerechtigkeit erreichbar ist, muss für jede einzelne dieser Fragen gesondert untersucht werden.

In jedem Fall müssen wir stets mit der Möglichkeit rechnen, dass „zumindest in manchen Fragen der Gerechtigkeit eine wirklich allgemeine, bzw. weitestgehende Zustimmung nicht erreichbar sein wird" (23).

Die Hoffnung aber bleibt, dass die Mehrzahl der Menschen „ein Interesse im Sinne eines rationalen Wunsches“ danach habt, dass Rechte und Güter untereinander in bestimmter, d.h. gerechter Weise verteilt werden.

Zitate aus: Norbert Hoerster: Was ist eine gerechte Gesellschaft? Eine philosophische Grundlegung. München 2013 (C.H. Beck)