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Donnerstag, 9. Oktober 2014

Norbert Hoerster und die notwendigen Grundrechte

Unter Grundrechten werden die Rechtsnormen zusammengefasst, die im Prinzip für jedes Mitglied der Gesellschaft von fundamentaler Bedeutung sind. Man kann bei den Grundrechten unterscheiden zwischen Abwehrrechten und Anspruchsrechten.

Die Abwehrrechte dienen ausschließlich der Abwehr oder Verhinderung von schädigenden Angriffen auf einen Menschen. Diese Normen verpflichten also nicht zu einem bestimmten Handeln, wohl aber zu einem bestimmten Unterlassen.

Im Anschluss an den liberalen Denker Robert Nozick (1938 – 2002) geht auch Norbert Hoerster in seinem Buch „Was ist eine gerechte Gesellschaft? Eine philosophische Grundlegung“ von vier zentralen Abwehrrechten aus: Dem Recht auf Leben, dem Recht auf körperliche Unversehrtheit, dem Recht auf Freiheit und dem Recht auf Schutz des Eigentums. 


Liegen praktisch im Interesse eines jeden Menschen: Das Recht auf Leben, das Recht auf körperliche Unversehrtheit, das Recht auf Freiheit und das Recht auf Schutz des Eigentums 


Bereits John Locke (1632 - 1704) hatte den Anspruch der Individuen auf bestimmte Grundrechte in seiner Zweiten Abhandlung über die Regierung (§87) durch den Begriff des "Eigentums" - property - beschrieben, mit dem Locke den Anspruch auf die drei anderen Rechte, Leben, Freiheit und Besitz - life, freedom, estate - zusammenfasst.

Begründen lassen sich diese vier Rechtsnormen dadurch, dass jeder Mensch im Grunde von ihnen profitiert. Der Schutz, den sie propagieren, liegt insofern „im allgemeinen subjektiven – und damit im intersubjektiven – Interesse praktisch aller Bürger“ (43).

Diese Grundrechte können gleichwohl in Konflikt miteinander geraten. Wenn ich ein Kind nur dadurch aus einer brennenden Wohnung retten kann, indem ich die Tür einschlage, so ist die Verletzung des Eigentumsrechtes in diesem Fall offensichtlich gerechtfertigt.

Diese Beobachtung führt gleichwohl zu der Erkenntnis, dass die Grundrechte nicht eine absolute Gültigkeit besitzen, sondern als prima facie Rechte (lat. „auf den ersten Blick“, „bis auf Widerruf“, „solange sich keine gegenteiligen Evidenzen einstellen“) zu verstehen sind, d.h. sie sind  prinzipiell zu befolgen, aber nicht unter allen Umständen.

Neben den Abwehrrechten gibt es die Grundrechte auch in Form von Anspruchsrechten. Dabei ist die „mit einem Anspruchsrecht verbundene Pflicht … zu einem bestimmten Handeln … in der Regel viel anspruchsvoller als die mit einem Abwehrrecht verbundene Pflicht … zu einem bestimmten Unterlassen“ (47).

Nach Ansicht Hoersters gibt es drei zentrale Anspruchsrechte:

Das Recht auf Erfüllung eines geschlossenen Vertrages gibt kaum Anlass zu Diskussionen, denn auch hier ist offenkundig, dass jeder aufs Ganze gesehen von diesem Recht profitiert.

Schwieriger hingegen verhält es sich mit dem „Anspruchsrecht auf Leben.“  Hoerster versteht darunter das Recht, „mit jeden Grundgütern versorgt zu werden, die für jeden Menschen die notwendige Voraussetzung eines gelungenen, glücklichen Lebens sind, dass heißt also mit einer ausreichenden Ernährung, mit einer erträglichen Unterkunft und mit einer im Notfall zur Verfügung stehenden medizinischen Versorgung“ (49).


Grundsicherung - ein Recht für jeden Bürger?
(Foto: Karl-Josef Hildenbrand/DPA)

Dieses Recht sollte Hoerster zufolge gleichwohl nur ganz bestimmten Menschen zugestanden werden, den "unfreiwillig Armen“, also denen, die "aus nachvollziehbaren Gründen nicht dazu in der Lage sind, sich diese Grundgüter selber zu beschaffen.“

Es gibt also prinzipiell keinen Grund, „wirklich jedem Bürger ein Recht auf Leben im Sinne der genannten Grundgüter“ einzuräumen: „Warum soll jemand, der diese Grundgüter bereits besitzt bzw. sich mit seinem vorhandenen Vermögen oder durch seiner Hände Arbeit problemlos beschaffen kann, aber vielleicht zu faul zum Arbeiten ist, derart von der Gesellschaft, also seinen Mitbürgern versorgt werden?“ (ebd.).

In der Sichtweise Hoersters ist das Anspruchsrecht auf Leben oder Grundversorgung also keine Forderung der Verteilungsgerechtigkeit, sondern der Grundgerechtigkeit, denn hier geht es ja gerade nicht darum, „irgendwelche Unterschiede in der Gesellschaft auszugleichen, sondern darum, jedem Bürger, der über eine bestimmte relevante Eigenschaft – die unfreiwillige Armut – verfügt, einen bestimmten Anspruch zu gewähren.

Auch das dritte Anspruchsrecht, das sich in der Forderung nach einem allgemeinen Recht auf Chancengleichheit ausdrückt, wird von Hoerster als unbegründet und utopisch zurückgewiesen.

Chancengleichheit: utopisch und unbegründbar

Diese Forderung wird meist so verstanden, dass „allen Menschen bzw. Bürgern im Sinn der Verteilungsgerechtigkeit gleiche Chancen im Sinne gleicher Ausgangsbedingungen für ein erfolgreiches Leben bereitgestellt werden“ (54).

Für Hoerster aber gibt es überhaupt keinen Grund, warum beispielsweise die von der Natur Bevorteilten auf ihre Erfolgschancen zugunsten der Benachteiligten freiwillig verzichten sollten. Vielmehr kann zwischen Menschen mit unterschiedlichen natürlichen Begabungen und Fähigkeiten in der Regel auf eine realistische wie legitime Art und Weise keine Chancengleichheit hergestellt werden.

Wolle man dagegen Chancengleichheit in dem Sinn herstellen, dass alle Menschen nicht nur die naturgegebenen, auch die gleichen sozialen Möglichkeiten zur Ausbildung ihrer Fähigkeiten – und damit die gleichen realen Erfolgsaussichten – haben, müsse man gezwungenermaßen „alle Menschen einer Gesellschaft in den gleichen sozialen Verhältnissen aufwachsen lassen. Zu diesem Zweck müsste man alle Kinder unmittelbar nach der Geburt ihren Eltern dauerhaft wegnehmen, sie über ihre Herkunft in Unkenntnis lassen und sie in staatlichen Anstalten, die alle gleich ausgestattet sind, aufziehen und unterrichten.“ – Eine Horrorvorstellung …

Der tyrannische Herrscher ("Allegorien auf die gute und schlechte Regierungen"
von
Ambrogio Lorenzetti, Wandmalerei im Rathaus von Sienna)

Völlig anders sieht dagegen die Beurteilung Hoersters aus, wenn es um die Forderung nach dem Recht auf eine gewisse Erziehung und Ausbildung geht.

Auch hier – wie schon beim Anspruchsrecht auf eine Grundversorgung – geht es schließlich nicht darum, „irgendwelche Menschen bzw. Gruppen von Menschen anderen Menschen gleichzustellen, sondern in erster Linie darum, allen Bürgern der eigenen Gesellschaft, soweit möglich, eine reelle Chance zu geben, auf der Basis ihrer gegebenen Fähigkeiten und Lebensumstände ein sinnvolles Leben zu führen“ (59).

Ob mit diesem Recht auch der Anspruch verbunden ist, Begabten aus der Unterschicht neben der Schul- auch eine Universitätsausbildung einschließlich Lebensunterhalt zu finanzieren, oder ob die Geförderten diese Kosten später wieder erstatten sollten, sind Fragen, die auch in Abhängigkeit vom Gesamtwohlstand der jeweiligen Gesellschaft beantwortet werden müssen.

Das Ziel jedenfalls, „allen Menschen ein gleichermaßen gelungenes, erfülltes Leben zu verschaffen, ist weder begründbar noch unter Wahrung der  vier oben genannten Abwehrrechte auch nur ansatzweise erreichbar“ (62).

Zitate aus: Norbert Hoerster: Was ist eine gerechte Gesellschaft? Eine philosophische Grundlegung. München 2013 (C.H. Beck)  -  John Locke: Zweite Abhandlung über die Regierung, Frankfurt am Main 2007 (Suhrkamp Studienbibliothek) 

Zur Frage der Menschenrechte siehe auch: Noberto Bobbio: Das Zeitalter der Menschenrechte. Ist Toleranz durchsetzbar?, Berlin 2007 (Wagenbach)

Donnerstag, 14. Juni 2012

John Locke und die Menschenrechte

Tony Bevan: Der Prophet (1982)
In dem Bild „Der Prophet“ von Tony Bevan (geb. 1951) fallen zwei Gegenstände besonders auf: Die Handschellen und die Schere, die in der rechten Kopfhälfte steckt. Die symbolische Bedeutung des Bildes ist schnell erfasst: Dargestellt ist ein Mensch im Zustand der Unfreiheit. Die Schellen stehen für die Einschränkung des Handelns, die Schere steht für die Einschränkung des Denkens. Dieser Mensch kann nicht tun, was er will, und auch nicht sagen, was er will.

Handlungsfreiheit und Gedankenfreiheit sind zentrale Forderungen der Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen von 1948, die die Menschenrechte in politische und bürgerliche Rechte sowie in wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte gliedern. In jüngster Zeit werden zusätzlich insbesondere von Denkern der dritten Welt – die solidarischen Rechte eingefordert.

Ihre philosophische Grundlegung fanden die bürgerlichen Menschenrechte im Werk des englischen Philosophen John Locke, der sie als natürliche Grundfreiheiten bezeichnete, die nicht aus der Zugehörigkeit zu irgendeinem Kollektiv abgeleitet werden können, sondern die allein durch die Anerkennung der Individuen als Rechtssubjekte begründet werden.

John Locke (1632 - 1704) 

Der Anspruch der Individuen auf bestimmte natürliche Grundrechte wird bei Locke durch den Begriff des „Eigentums“ begründet. Locke verwendet im Englischen den Begriff „Property“, mit dem er drei andere Begriffe zusammenfasst: „Life“, „freedom“ und „estate“, also Leben, Freiheit und Besitz (Locke, Zweite Abhandlung, §87).

Aus diesem „Eigentum“ des Menschen leitet Locke nun die unverletzbaren Grundrechte des Menschen ab, das Recht auf die Integrität des Körpers („Leben“), die Rechte auf Meinungs-, Handlungs- und Bewegungsfreiheiten („Freiheit“) sowie das Recht zum rechtmäßigen Erwerb von materiellen Gütern („Besitz“).

Das Grundrecht auf Leben bezieht sich nicht nur auf die reine Selbsterhaltung, sondern schließt auch die Freude am Leben ein, es beschreibt somit das Recht „eines Menschen, die Annehmlichkeiten des Lebens zu genießen und zu erhalten“ (ebd., §2).

Das Recht auf Freiheit wird bei Locke weit gefasst: Es beschreibt das natürliche Recht eines jeden Menschen, frei zu handeln „ohne dabei jemanden um Erlaubnis zu bitten oder vom Willen eines anderen abhängig zu sein.“ (ebd., §87).

Zwei Abhandlungen über die Regierung (1689)
Das Recht auf Besitz ergibt sich aus der Tatsache, dass der Mensch sich durch die Bearbeitung der Natur das Recht erwirbt, auch die Früchte seiner Arbeit zu genießen. Allerdings schränkt Locke ein, dass jeder nur so viel zu seinem Eigentum machen darf, „als ein jeder zu irgendwelchem Vorteil für sein Leben nutzen kann, bevor es verdirbt … Was darüber hinausgeht, ist mehr als ihm zusteht, und gehört den anderen. Nichts wurde von Gott geschaffen, um zerstört zu werden“ (ebd., §31).

Die Grundrechte beinhalten insgesamt also das Recht der Menschen auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit, auf Befriedigung ihrer Bedürfnisse und auf Verfolgung ihrer selbstgewählten Ziele im Leben einschließlich des Wunsches, glücklich zu sein.

Dem Staat und seinen Institutionen kommt nach Locke nun die Aufgabe zu, die Grundfreiheiten wirksam zu schützen. Locke gibt dem Staat jedoch nicht die uneingeschränkte Macht, sondern fordert die Gewaltenteilung in Legislative und Exekutive. Die Judikative wurde dann etwas später von Charles de Montesquieu (1689-1755) hinzugefügt. Falls der Staat der Pflicht nicht nachkommt, die Freiheit und das Eigentum der Bürger zu schützen, verliert er für Locke seine Legitimation. Daraus ergibt sich zugleich ein Recht der Bürger auf Widerstand gegen die Regierenden.

Bei Locke sind die natürlichen Rechte des Individuums dem Staat übergeordnet und jeder Einzelne kann sie gegenüber dem Staat geltend machen. Noberto Bobbio (1909-2004) formuliert in seinem Buch „Das Zeitalter der Menschenrechte“ diesen Gedanken folgendermaßen: „Für die Individuen kommen von nun an die Rechte an erster Stelle und erst dann die Pflichten, für den Staat hingegen zuerst die Pflichten und dann die Rechte.“ (53)

Die Ideen von John Locke hatten einen maßgeblichen Einfluss auf die von Thomas Jefferson formulierte amerikanische Unabhängigkeitserklärung von 1776, in der die unveräußerlichen Rechte auf Leben, Freiheit und das Streben nach Glück festgehalten wurden. So baut die Einleitung der Unabhängigkeitserklärung direkt auf den Gedanken Lockes auf:

„Wir halten die nachfolgenden Wahrheiten für klar an sich und keines Beweises bedürfend, nämlich: daß alle Menschen gleich geboren; dass sie von ihrem Schöpfer mit gewissen unveräußerlichen Rechten begabt sind; dass zu diesem Leben, Freiheit und das Streben nach Glückseligkeit gehöre; dass, um diese Rechte zu sichern, Regierungen eingesetzt sein müssen, deren volle Gewalten von der Zustimmung der Regierten herkommen; dass zu jeder Zeit, wenn irgend eine Regierungsform zerstörend auf diese Endzwecke einwirkt, das Volk das Recht hat, jene zu ändern oder abzuschaffen, eine neue Regierung einzusetzen.“

Aber auch die französische Verfassung von 1791, in deren Zentrum die auf „Gleichheit, Freiheit, Brüderlichkeit“ ruhenden Menschenrechte stehen, atmen den Geist Lockes – wie im übrigen die Entwicklung der modernen bürgerlich-liberalen Verfassungsstaaten ohne den Beitrag von Locke nicht möglich gewesen wäre.


Zitate aus: John Locke: Zweite Abhandlung über die Regierung, Frankfurt am Main 2007 (Suhrkamp Studienbibliothek) -- Weitere Literatur: Noberto Bobbio: Das Zeitalter der Menschenrechte. Ist Toleranz durchsetzbar?, Berlin 2007 (Wagenbach)

Sonntag, 29. Januar 2012

Alexander von Humboldt und die Kolonien


Alexander von Humboldt (1806)
Am 5. Juni 1799 bricht Alexander von Humboldt mit der spanischen Fregatte ‚Pizarro‘ von La Coruña aus zu einer insgesamt 5jährigen Forschungsreise nach Mittel- und Südamerika auf. Zu Anfang des Jahres 1803 befindet er sich in Guayalquil (Ekuador) und schreibt am 4. Januar 1803 folgende Gedanken in sein Tagebuch:

„Einem feinfühligen Menschen können die europäischen Kolonien nicht angenehm für dauernden Aufenthalt sein. Aber woher kommt dieses Unbehagen, dem jeder empfindsame Mensch in den europäischen Kolonien ausgesetzt ist?“ Für Humboldt ist die Antwort auf diese Frage ganz eindeutig: „Das rührt daher, dass die Idee der Kolonie selbst eine unmoralische Idee ist“ (121).

Humboldt ist sich über das Wesen des Kolonialismus natürlich im Klaren. Es ist die „Idee eines Landes, das einem anderen zu Abgaben verpflichtet ist, eines Landes, in dem man nur zu einem bestimmten Grad zu Wohlstand gelangen soll, in welchem der Gewerbefleiß, die Aufklärung sich nur bis zu einem gewissen Punkt ausbreiten dürfen“ (121)

Daraus ergibt sich für Humboldt eine potentielle Unregierbarkeit in den Kolonien, weil jede Kolonialregierung „eine Regierung des Misstrauens“ ist. Schließlich richteten die Autoritäten ihre Aufmerksamkeit nicht auf „die öffentliche Wohlfahrt der Einwohner“ (121), sondern allein darauf, die Interessen des Mutterlandes zu schützen.

Die Folge davon sei nach Humboldt eine auf unmoralischem Verhalten gegründete politische Praxis in den Kolonien: „Man vergibt Ämter nur an Emporkömmlinge und gemeine Menschen, die der Hunger aus Europa vertrieben hat, man erlaubt diesen, die in den Kolonien Geborenen geringschätzig zu behandeln (…) Die europäischen Beamten von niedriger Herkunft, die aber durch den Missbrauch, den sie mit der ihnen anvertrauten Autorität getrieben haben, reich geworden sind, prahlen mit ihren Stellungen“ (122).

Auf diese Weise haben die europäischen Regierungen vor allem Hass, Misstrauen und Uneinigkeit in den Kolonien hervorgebracht. Die Folgen sind für Humboldt „eine Verwirrung von Ideen und unbegreiflichen Meinungen, eine allgemeine revolutionäre Tendenz“ (123). Gleichwohl beschränke sich der Wunsch in den Kolonien vor allem darauf, die Europäer zu vertreiben und – Humboldt erliegt nicht utopischen Illusionen - sich danach gegenseitig zu bekriegen.

Später wird Humboldt in seinem „Politischen Essay über die Insel Kuba“ (1826) schreiben, dass alles Unrecht den Keim der Zerstörung in sich trägt.

Humboldt eigene politische Vision gründet in den Grundsätzen der Französischen Revolution, obgleich – so fügt er kritisch hinzu – ihre Urheber diese Grundsätze „oft in gefahrvoller Weise und mit Überstürzung angewendet haben.“

Die Gedanken Humboldts über Freiheit, Menschenrechte und die Widersprüche des Fortschritts sind bis heute von brisanter Aktualität. Im Namen eines liberalen Weltbürgertums kritisiert er die Irrtümer des Kolonialismus und der Sklaverei. Humboldts Motto lautete übrigens: „Der Mensch muss das Gute und Große wollen.“


Zitate aus: Alexander von Humboldt: Über die Freiheit des Menschen, hg. von Manfred Osten. Frankfurt am Main 1999 (Insel)

Weitere Literatur: Alexander von Humboldt. Lateinamerika am Vorabend der Unabhängigkeitsrevolution. Eine Anthologie von Impressionen und Urteilen aus seinen Reisetagebüchern zusammengestellt und erläutert durch Margot Faak, Berlin 2003 (Oldenbourg Akademieverlag)
 

Freitag, 11. November 2011

Noberto Bobbio und die Menschenrechte


Gedenkbriefmarke zum 100. Geburtstag Bobbios
Für Ralf Dahrendorf ist Noberto Bobbio ein “öffentlicher Intellektueller”, also jemand, der seinen Beruf darin sieht, nicht nur an den vorherrschenden öffentlichen Diskussionen der Zeit teilzunehmen, sondern auch deren Thematik zu bestimmen und ihre Richtung zu prägen.

Bobbio zufolge ist jeder Fortschritt der Menschheit stets damit verbunden, die Menschenwürde unter den jeweils sich verändernden Bedingungen institutionell zu schützen und jede Bedrohung der individuellen Freiheit abzuwehren. 

Von dieser Feststellung geht Bobbio aus, um seine Position in der Frage der Menschenrechte zu beschreiben. Entscheidend sei der aus dem naturrechtlichen Denken stammende Gedanke, demzufolge das Individuum und auf keinen Fall das Kollektiv der Ausgangspunkt der Rechtslehre ist. 

John Locke wird hier zur wichtigsten Quelle auch für die ersten Gesetzgeber, die sich an den Menschenrechten orientierten. Im Gegensatz zur Wolfsnatur des Menschen in der Konzeption des Naturzustandes bei Hobbes, geht John Locke davon aus, dass der Naturzustand ein „Zustand vollkommener Freiheit“ ist, in dem die Menschen innerhalb der Grenzen des Naturgesetzes frei handeln können, „ohne dabei jemanden um Erlaubnis zu bitten oder vom Willen eines anderen abhängig zu sein.“ (Locke, Zweite Abhandlung, §4).

Lockes naturrechtlicher Ansatz ist Bobbio zufolge die Voraussetzung für eine „individualistische Konzeption der Gesellschaft“ und damit auch des Staates, im Gegensatz zu einer „organizistischen Auffassung, nach der das Ganze höher steht als die einzelnen Teile“ (51).

Die organizistische Auffassung des Staates sieht Bobbio schon in den antiken Werken der Staatsphilosopie: Sowohl in Platons „Nomoi“, als auch in Cicero „De legibus“ besteht „die vorrangige Aufgabe des Gesetzes, zu begrenzen, nicht zu befreien, die Freiheitsräume zu beschränken, nicht sie auszuweiten, den krummen Baum geradezurichten, nicht ihn wild wachsen zu lassen“ (48). Unter Androhung irdischer und himmlischer Strafen soll erwünschtes Verhalten erreicht und unerwünschtes Verhalten vermieden werden. „Gerecht“ ist ein Staat erst dann, wenn „Jeder das Seine“ tut, wenn jeder Teil des Staatsorganismus die ihm naturgemäß zugewiesene Aufgabe erfüllt.

Die individualistische Auffassung des Staates dagegen hat sich nur sehr allmählich durchgesetzt, „denn sie wurde meist als Quell von Unordnung, Zwietracht und Bruch mit der bestehenden Ordnung angesehen“ (51f)

Für Bobbio bedeutet „Individualismus“, dass an erster Stelle das Individuum steht, das schon für sich genommen einen Wert darstellt - erst dann kommt der Staat. In der Folge bedeutet dies, dass der Staat für das Individuum gemacht ist und nicht umgekehrt.

Unter dieser Perspektive muss auch das Verhältnis von Rechten und Pflichten definiert werden: „Für die Individuen kommen von nun an die Rechte an erster Stelle und erst dann die Pflichten, für den Staat hingegen zuerst die Pflichten und dann die Rechte.“ (53)

Der Begriff „Individualismus“ beschreibt also vor allem die von äußerer Beeinflussung freie Entfaltung des Individuums. Als „gerecht“ kann ein Staat gelten, wenn jeder Mensch seine Bedürfnisse befriedigen und seine selbstgewählten Ziele im Leben einschließlich des Wunsches, glücklich zu sein, verfolgen kann.

Der Gedanke, dass jedes Individuum als autonomes und prinzipiell gleichwertiges Wesen mit allen anderen Individuen auf der gleichen Ebene steht, bildet auch die Grundlage des demokratischen Prinzips "one man, one vote."

Demokratie aber ist jene Herrschaftsform, in der alle Bürger die Freiheit haben, über ihre Angelegenheiten selbst zu entscheiden, verbunden mit der Macht, dies auch durchzusetzen.

Menschenrechte sind damit genau die fundamentalen, unveräußerlichen und unverletzlichen Rechte, die diese individuelle Freiheit und Macht garantieren und schützen.

Die Anerkennung der Individuen als Rechtssubjekte, das Primat des Rechts über die Pflicht führt nun letztlich dazu, auch die einzelnen Menschenrechte nicht nur als noble Wunschvorstellungen zu begreifen, sondern als positives Recht.

In dem Maße, wie die Menschenrechte ins positive Recht integriert werden, werden sie zu tatsächlichen und angewandten Rechten - deren Geltung gleichwohl nur auf der Ebene des Einzelstaates garantiert werden kann. 

Dabei handelt es nicht nur um die Rechte, die dem Individuum als ökonomischem Subjekt zustehen - etwa als Inhaber von Rechten über Dinge und als Träger von Fähigkeiten, nicht nur um die Freiheitsrechte, sondern auch um die sogenannten öffentlichen Rechte, die charakteristisch für den Rechtsstaat sind.

In diesen Gedanken zeigt sich der liberale Geist Bobbios, dem jenes Verständnis von Freiheit zugrunde liegt, nach dem die Menschen ihr Leben eigenständig und selbstverantwortlich führen wollen – und der Staat die Aufgabe habe, eben dies zu garantieren.

Zitate aus: Noberto Bobbio: Das Zeitalter der Menschenrechte. Ist Toleranz durchsetzbar?, Berlin 2007 (Wagenbach)
Weitere Literatur: Ralf Dahrendorf: Versuchungen der Unfreiheit. Die Intellektuellen in Zeiten der Prüfung, München 2008 (C.H. Beck) --- John Locke: Zweite Abhandlung über die Regierung, Frankfurt am Main 2007 (Suhrkamp Studienbibliothek)

Donnerstag, 10. November 2011

Mirandola und die Würde des Menschen


Im Jahre 1486 erschien ein Werk, das Jacob Burckhardt als „eines der edelsten Vermächtnisse der Renaissance“ bezeichnet hat: Die Rede ist vom Traktat „De hominis dignitate" (Über die Würde des Menschen) von Giovanni Pico della Mirandola.

Im Zuge der Neuinterpretation des Menschenbildes durch die Renaissance griff Mirandola gleichermaßen auf die biblische Tradition wie auf antike Autoren zurück. So interpretierte er die Frage nach dem Wesen des Menschen und seiner Stellung in der Welt in einer neuen Art und Weise: Die Menschenwürde erscheint nun nicht mehr nur statisch als eine Gabe der Natur des Menschen, sondern dynamisch als das Ergebnis der schöpferischen Kräfte des Menschen.

Konstitutiv für die Würde des Menschen ist nach Mirandola die Freiheit, mit der der Mensch als einziges Geschöpf von Gott selbst ausgestattet wurde.

So richtet Gott nach der Erschaffung des Menschen folgende Worte an ihn: „Wir haben dir keinen festen Wohnsitz gegeben, Adam, kein eigenes Aussehen noch irgendeine besondere Gabe, damit den Wohnsitz, das Aussehen und die Gaben, die du selbst dir ausersiehst, entsprechend deinem Wunsch und Entschluss hast und besitzest.“ (5)

Während die Natur das Leben der anderen Lebewesen also fest bestimmt und innerhalb ihrer Gesetze begrenzt hat, kann sich der Mensch seine Umgebung nach eigenem Ermessen, ohne jede Einschränkung und Enge selbst bestimmen.

„Weder haben wir dich himmlisch noch irdisch, weder sterblich noch unsterblich geschaffen, damit du wie dein eigener, in Ehre frei entscheidender, schöpferischer Bildhauer dich selbst zu der Gestalt ausformst, die du bevorzugst.“ (7)

Hier kommt die Verherrlichung des Menschen und seiner kreativen Potenz in der Renaissance beispielhaft und wunderschön zum Ausdruck. Der freie Wille des Menschen ist demnach nicht nur die Voraussetzung für die Fähigkeit des Menschen, sich in der Welt nach eigenem Belieben frei zu bewegen, sondern begründet auch jede Form der individuellen Kreativität und persönlichen Selbstverwirklichung.

Die Gabe der Freiheit stellt den Menschen zugleich vor eine wichtige Entscheidung: Er kann „zum Niedrigen, zum Tierischen entarten“ aber auch „zum Höheren, zum Göttlichen wiedergeboren werden“, je nachdem wie die „Seele des Menschen es beschließt“ (7)

Die Keime für jede Lebensform sind im Menschen bereits angelegt. Jetzt liegt es allein an der freien Entscheidung des Individuums, welche „ein jeder hegt und pflegt“, denn diese „werden heranwachsen und ihre Früchte in ihm tragen. Sind es pflanzliche, wird er zur Pflanze, sind es sinnliche, zum Tier werden. Sind es Keime der Vernunft, wir er sich zu einem himmlischen Lebewesen entwickeln.“ (7)

Mirandolas Freiheitsverständnis hat aber noch eine weitere Facette. Freiheit begründet nicht nur Bewegungs- und Handlungsfreiheit, nicht nur die Freiheit zur Selbstverwirklichung, sondern auch das eigene und selbstständige Denken.

Weil dieses Denken auf die Erkenntnis von Wahrheit abzielt, darf es sich nicht in einer bestimmten Lehr- oder Schulmeinung einschließen lassen.

“Ich aber habe mich selbst dahingehend unterwiesen, auf die Worte keines Meisters der Philosophie zu schwören, sondern meine Aufmerksamkeit auf alle auszudehnen, sämtliche Schriften zu durchforschen, alle Schulen kennenzulernen.“ (43)

Die Auseinandersetzung mit der Tradition wird sich also nur dann als fruchtbar erweisen, wenn sie zum Ausgangspunkt einer eigenen Denkleistung wird. Für Mirandola ist es ein Zeichen von Engstirnigkeit, „wenn man sich immer nur innerhalb der Grenzen einer einzigen Säulenhalle oder Akademie aufgehalten hat.“ (43). Letztlich verpasse man so auch die Besonderheiten, die jede Denkrichtung nun einmal in sich trage.

Es sei – so Mirandola im Anschluss an Seneca - schlicht unedel, „seine Weisheit nur aus einem Merkheft zu beziehen“, so als wäre die eigene naturgegebene Kreativität nicht ausreichend genug, um einen wahren Gedanken auch aus sich selbst hervorzubringen.

Auch im Denken zeigt sich also, ob der Mensch seine Freiheit „zum Höheren“ nutzt oder „zum Niedrigen“ verschwendet. 

Zitate aus: Giovanni Pico della Mirandola: Über die Würde des Menschen, herausgegeben und eingeleitet von August Buck, Hamburg 1990 (Meiner)
Weitere Literatur: Jacob Burckhardt: Die Kultur der Renaissance in Italien, in: Das Geschichtswerk, Bd. 1, Frankfurt am Main 2007 (Zweitausendeins)