Donnerstag, 3. September 2015

Die Französische Revolution und die Präferenz der besitzbürgerlichen Schichten



Die Revolution war immer die Sache einer Minderheit, 
die versuchte, eine Mehrheit für ihr Projekt zu gewinnen.
Das geschah stets mit Zwang, der Widerstand weckte, 
der mit einer Verschärfung des Zwangs beantwortet wurde.
Das setzte eine Eigendynamik und Selbstradikalisierung in Gang, 
die schließlich die Schreckensherrschaft hervorbrachte:
Die Revolution verschlang ihre eigenen Kinder. 
(Johannes Willms)


Die Französische Revolution (1789 bis 1799) gehört zweifelsohne zu den folgenreichsten Ereignissen der neuzeitlichen europäischen Geschichte. Die Abschaffung des feudalabsolutistischen Ständestaats sowie die Propagierung und Umsetzung grundlegender Werte und Ideen der Aufklärung – das betrifft insbesondere die Menschenrechte – waren mit die Ursache für tiefgreifende macht- und gesellschaftspolitische Veränderungen in ganz Europa und haben das moderne Demokratieverständnis entscheidend beeinflusst.

Es ist gleichwohl interessant festzustellen, dass das landläufige Bild der Französischen Revolution vor allem durch ihre erste Phase (1789–1791) geprägt ist. Sie stand im Zeichen des Kampfes für bürgerliche Freiheits­rechte und für die Schaffung einer konstitutionellen Monarchie.

Die zweite Phase der Revolution (1792-1794) dagegen wird von den Verehrern der Französischen Revolution gern übersehen oder in ihrer Bedeutung heruntergespielt. Es ist aber vor allem diese zweite Phase, die das eigentliche Gesicht der Französischen Revolution offenbart, nämlich die Errichtung einer Republik mit radikaldemokratischen Zügen und die Ausbildung einer Revolutionsregierung, die mit Mitteln des Terrors und der Guillotine alle „Feinde der Revolution“ verfolgte.

In der dritten Phase, der Direktorialzeit von 1795 bis 1799, konnte dann wieder eine von besitzbürgerlichen Interessen bestimmte politische Führung die Macht ausüben, stets im Spannungsfeld zwischen Volksinitiativen für soziale Gleichheit einerseits und monarchistischen Restaurationsbestrebungen andererseits.

In seinem großen Werk über die Französische Revolution kommt Johannes Willms, langjähriger Feuilletonchef und Kulturkorrespondent der „Süddeutschen Zeitung“ in Paris, zu einem überraschenden Ergebnis, dass sich trotz aller revolutionären Rhetorik eine „für alle Stadien der Revolution gleichermaßen gültige Präferenz der besitzbürgerlichen Schichten“ nachweisen lässt. Eine bewusste Förderung des Kleinbesitzes, die der breiten Mehrheit der Bevölkerung zugute gekommen wäre, wurde durch die einschlägige „revolutionäre“ Gesetzgebung vereitelt. Eine konsequente „Abwicklung“ des Feudalwesens durch die Revolution kann daher nur ansatzweise behauptet werden.

Außerordentlich aufschlussreich ist in diesem Zusammenhang die Frage des Kirchengesetzes. Nach Verstreichen einer gewissen Schamfrist hatte die Nationalversammlung mit dem Kirchenbesitz einfach kurzen Prozess gemacht: Die korporative Privilegierung des Klerus ließe sich mit der neuen Gesellschaft gleicher und freier Bürger nicht mehr in Einklang bringen; folglich waren auch dessen eigentumsrechtliche Ansprüche obsolet geworden und fielen damit der Verfügung der Nation anheim.

In der Nacht vom 4. auf den 5. August 1789 die Abschaffung der grundherrlichen Rechte (Gerichtsbarkeit, Jagdrecht, Bannrecht) beschlossen. In der von revolutionärer Begeisterung getragenen Sitzung wurden darüber hinaus die Ämterkäuflichkeit, der Kirchenzehnte, die Zünfte und Innungen sowie die Privilegien von Provinzen und Einzelpersonen abgeschafft. Dies war der endgültige Bruch mit dem Ancien Régime.

Dieser Logik folgend hätte die Nationalversammlung auch alle „feudalen“ Privilegien und Ansprüche, wie in den Beschlüssen des 4. August 1789 vollmundig verkündet, ohne alle Umstände beseitigen müssen. Wie wenig davon aber die Rede sein konnte, so Johannes Willms in seinem Buch, zeigte sich erst, „als die Nationalversammlung daran ging, ihre Absichtserklärungen vom 4. bis 11. August in Gesetzestexten zu kodifizieren. Dabei versagte man sich jene Pauschalität, die es erlaubt hatte, den Kirchenbesitz zu zerfleddern. Jetzt galt es genau zwischen «feudalen» Privilegien und legitimen Eigentumsrechten zu unterscheiden. Jene wurden einfach beseitigt, diese peinlich respektiert.“

 “La nuit du 4 aout
(Ende 18. Jahrhundert, von Isidore-Stanislas Helman, 1732–1809/10,
nach Zeichnung von Charles Monnet, 1732 – um 1816)

Die Besitzbürger unter den Deputierten, die Eigentümer eines ehemaligen Lehens waren, sahen es als selbstverständlich an, dass sie oder ihre Vorfahren dieses mit allen „Feudalrechten“ erworben hatten und es deshalb in ganzem Umfang ihr legitimes Eigentum war. Das war die Quintessenz jener Gesetzesvorlage, die der am 9. Oktober 1789 eingesetzte dreißigköpfige Comité des droits féodaux ausgearbeitet hatte und die nach ausführlicher Debatte am 15. März 1790 verabschiedet wurde.

Dieses Komitee erfand eine mythische Deutung der historischen Ursprünge des Feudalwesens, die es erlaubten, zwei Arten von Rechten zu unterscheiden. Das Wesen des Feudalismus als eine durch persönliche Bindung vermittelte Herrschaftswillkür wurde schlichtweg in ein Vertragsverhältnis umgedeutet: Der Seigneur hatte seinem Vasallen Schutz und Arbeit verschafft, der ihm dafür zu unentgeltlichen Diensten und Abgaben verpflichtet gewesen war. Diese Rechte und Pflichten waren spätestens mit dem Landfrieden des Absolutismus erledigt und konnten, sofern sie noch Bestand hatten, entschädigungslos beseitigt werden.

Ganz anders verhielt es sich mit den realen Rechten, die als Pachtzahlungen auf Ländereien eingefordert wurden, die dem, der sie bewirtschaftete, lediglich in Konzession überlassen worden waren. Diese Pflichten und Abgaben, die zwar auch in aller Regel einen «feudalen» Anstrich hatten, wurden als vertragsrechtliche Vereinbarungen angesehen, die fraglos erfüllt werden mussten, zumal sie im Geldwert des jeweiligen Eigentums an Grund und Boden eingeschlossen waren. Kurz, völlig gleichgültig, ob der Grundbesitzer ein Seigneur oder ein Bürger war, der Pächter oder Bauer einstmals ein Leibeigener gewesen war oder ob Besitztitel vorhanden waren, galten diese Pflichten und Abgaben nach Artikel 17 der Menschen- und Bürgerrechte als eigentumsrechtliche Ansprüche, die nur gegen eine angemessene Entschädigung abgelöst werden konnten.“

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Artikel 17:
Da das Eigentum ein unverletzliches und geheiligtes Recht ist, kann es niemandem genommen werden, es sei denn, dass die gesetzlich festgestellte öffentliche Notwendigkeit dies eindeutig erfordert und vorher eine gerechte Entschädigung festgelegt wird.
Dank dieser vertragsrechtlichen Rabulistik wurden zwar die meisten „feudalen“ Ansprüche mit dem am 15. März 1790 verabschiedeten Gesetz beseitigt, von denen viele sowieso schon verschwunden waren. Aber es blieben jene in Geltung, die für den Grundeigentümer besonders ertragreich waren. Das galt namentlich für Geldzahlungen oder für bestimmte Naturalabgaben, die auf Ernteerträge fällig wurde.

„Außerdem wurden auch die verhassten banalités, also die Monopole der Grundherren auf Mühlen, Backöfen oder Weinkeltern, die ursprünglich entschädigungslos fortfallen sollten, vertragsrechtlich gerechtfertigt. Alle diese auf angeblichen Verträgen basierenden Zahlungen wurden für ablösbar erklärt. Die genauen Bedingungen dafür wurden durch ein eigenes Gesetz vom 3. Mai 1790 geregelt. Der Betrag für die Entschädigung von Geldzahlungen wurde mit dem Zwanzigfachen der jährlich eingeforderten Summe festgesetzt, während für Naturalabgaben das Fünfundzwanzigfache des Ernteertrags im Mittel der letzten fünfzehn Jahre fällig wurden. Alle Entschädigungen mussten en bloc geleistet werden. Außerdem war die vorherige Erstattung aller noch ausstehenden Abgaben erforderlich.

Wegen dieser Bedingungen vereitelte das Gesetz praktisch, was es theoretisch ermöglichen sollte, denn kein Bauer oder Pächter hatte das Geld oder den Kredit für die geforderten Summen. So wurden die Versprechungen des 4. August 1789 mit den Interessen der Landbesitzer in Einklang gebracht, für die die Renteneinkünfte aus diesem Eigentum einen ganz wesentlichen Teil ihres Einkommens und Vermögens ausmachten. Dass allein mit diesem Aspekt des „Feudalwesens“ sich drei Gesetzgebende Versammlungen – die Verfassunggebende Versammlung, die Legislative und der Konvent – abmühten und weit über hundert Dekrete, Novellierungen, Zusätze und Kommentare zu diesen Gesetzen verabschiedeten, hat einen einfachen Grund: Die meisten Mitglieder dieser Versammlungen waren ländliche Grundbesitzer, die sich scheuten, ihre eigenen Interessen für Prinzipien aufzuopfern, die sie selbst entwickelt hatten.“

So kommt Willms zu dem abschließenden Urteil, dass die Schicht der bourgeoisen Landbesitzer – aus der auch noch die Notabeln der Juli-Revolution von 1830 entstammten – ihren Einfluss über alle Phasen der Revolution hinweg behaupten konnte. „Sie war von Anfang bis Ende und darüber hinaus deren eigentlicher Gewinner. Eben darin sah Hippolyte Taine, einer der großen Kritiker der Französischen Revolution, deren Wesen und Ertrag: `Was auch immer die großen Worte von Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit bedeuten mögen, mit denen sich die Revolution schmückte, so ist sie ihrem inneren Wesen nach eine Vermögensumwälzung. Diese verschaffte ihr den inneren Halt, ihre fortdauernde Kraft, ihren wichtigsten Antrieb und ihre historische Bedeutung´“.
  
Zitate aus: Johannes Willms, Tugend und Terror. Geschichte der Französischen Revolution, München 2014 (C.H.Beck)  -  Hippolyte Taine: Les origines de la France contemporaine, Paris 1877


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